Maklerprovision in Hessen: Was Sie über Höhe, Verteilung und rechtliche Grundlagen wissen sollten
Alles Wichtige zur Maklercourtage beim Immobilienkauf und -verkauf in Hessen
Wissenswert

Einleitung: Rechtslage zur Maklerprovision in Hessen verstehen
Die Maklerprovision in Hessen ist beim Immobilienkauf ein wesentlicher Kostenfaktor. Seit der Gesetzesreform vom 23. Dezember 2020 gelten neue Regelungen zur Kostenverteilung zwischen Käufer und Verkäufer. Diese Änderungen betreffen jeden, der in Hessen eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchte.
In diesem Beitrag erfahren Sie alles über die aktuelle Höhe der Maklerprovision in Hessen, wer diese zahlt, welche rechtlichen Grundlagen gelten und wie sich die Kosten bei verschiedenen Immobilientypen unterscheiden.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Das Wichtigste in Kürze
Maklerprovision in Hessen liegt bei 5,95 % bis 7,14 %: Die ortsübliche Maklerprovision beträgt je nach Region zwischen 5,95 % und 7,14 % des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer.
Hälftige Teilung seit 2020 bei Wohnimmobilien: Bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen müssen Käufer und Verkäufer die Provision zu gleichen Teilen zahlen, wenn der Käufer Verbraucher ist.
Textform ist Pflicht für Maklerverträge: Seit 2020 müssen Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser schriftlich oder per E-Mail geschlossen werden – mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.
Bestellerprinzip gilt nur bei Mietwohnungen: Bei der Vermietung zahlt derjenige die Provision, der den Makler beauftragt hat – meist der Vermieter.
Ausnahmen für gewerbliche Käufer und Mehrfamilienhäuser: Die neue Provisionsaufteilung gilt nicht für Unternehmer als Käufer oder beim Kauf von Mehrfamilienhäusern und Grundstücken.
Was ist die Maklerprovision und wie wird sie berechnet?
Die Maklerprovision ist die Vergütung, die ein Immobilienmakler für seine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit erhält. Sie wird nur fällig, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag zustande kommt. Diese erfolgsabhängige Bezahlung unterscheidet die Provision von anderen Immobiliennebenkosten wie Notargebühren oder der Grunderwerbsteuer.
Die Berechnung erfolgt prozentual vom vereinbarten Kaufpreis. Bei einem Immobilienpreis von 400.000 € und einer Maklerprovision von 7,14 % ergibt sich beispielsweise eine Gesamtprovision von 28.560 €. Seit der Reform 2020 teilen sich Käufer und Verkäufer diese Summe bei Wohnimmobilien hälftig: Jeder zahlt 14.280 €.
Die genannten Prozentsätze verstehen sich bereits inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %. Eine Bruttoprovision von 7,14 % entspricht etwa 6 % netto. Diese Transparenz ist wichtig für Ihre Finanzplanung beim Immobilienkauf.
Wie hoch ist die Maklerprovision in Hessen?
Die Maklerprovision in Hessen bewegt sich zwischen 5,95 % und 7,14 % des Kaufpreises. Diese Bandbreite spiegelt regionale Unterschiede wider. Die Provision ist gesetzlich nicht festgeschrieben und grundsätzlich frei verhandelbar. Die genannten Sätze haben sich jedoch als ortsüblich etabliert.
Bei der Aufteilung zwischen den Parteien gilt seit 2020: Wenn beide Parteien einen Maklervertrag unterschreiben, zahlen sie jeweils die Hälfte. Bei 7,14 % Gesamtprovision trägt also jeder 3,57 %. Bei 5,95 % zahlen beide Parteien je 2,975 %.
Provisionsätze nach Immobilientyp
Die Provisionshöhe variiert je nach Art der Immobilie. Bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen gelten die Standardsätze von 5,95 % bis 7,14 % mit hälftiger Aufteilung. Diese Regelung schützt private Käufer vor übermäßiger Belastung.
Bei Mehrfamilienhäusern und Anlageimmobilien können abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Hier ist die Maklerprovision frei verhandelbar, da die gesetzliche Teilungspflicht nicht greift. Gewerbliche Immobilien unterliegen ebenfalls individuellen Vereinbarungen.
Grundstücke werden oft mit niedrigeren Maklerprovisionen gehandelt, da der Vermittlungsaufwand geringer ausfällt. Hier sind Sätze zwischen 3 % und 5 % üblich. Die konkrete Höhe hängt von Lage, Größe und Bebaubarkeit ab.
Unterschiede zwischen einzelnen Regionen in Hessen
Frankfurt und das Rhein-Main-Gebiet tendieren zu einer höheren Maklerprovision in Hessen von 7,14 %. Der dynamische Immobilienmarkt und die hohen Preise rechtfertigen aus Maklersicht diese Sätze. In Wiesbaden und dem Rheingau finden sich beide Provisionssätze.
Nordhessen zeigt sich preissensibler: In Kassel und Umgebung sind eher 5,95 % üblich. Die moderateren Immobilienpreise spiegeln sich in den Provisionen wider. Mittel- und Südhessen bewegen sich zwischen diesen Polen.
Diese regionalen Unterschiede sind keine starren Vorgaben. Sie können durchaus mit Ihrem Makler verhandeln. Besonders bei hochpreisigen Objekten oder schwierigen Marktlagen lassen sich individuelle Vereinbarungen treffen.
Wer zahlt die Maklerprovision in Hessen?
Die Frage der Kostenverteilung hat sich grundlegend gewandelt. Früher trug oft der Käufer die gesamte Provision, obwohl der Verkäufer den Makler beauftragt hatte. Diese Praxis wurde als ungerecht empfunden und führte zur Gesetzesreform.
Heute gilt das Prinzip der fairen Kostenverteilung bei Wohnimmobilien. Die tatsächliche Zahlungsaufteilung hängt von mehreren Faktoren ab: dem Immobilientyp, dem Status des Käufers (Verbraucher oder Unternehmer) und der Art des Maklervertrags.
Das Bestellerprinzip seit dem 23. Dezember 2020
Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten trat am 23. Dezember 2020 in Kraft. Es handelt sich nicht um ein reines Bestellerprinzip wie bei Mietwohnungen, sondern um ein „Halbteilungsprinzip“. Dieses schützt private Käufer vor einseitiger Belastung.
Die Regelung ist in den §§ 656a bis 656d BGB verankert. Sie gilt ausschließlich für Wohnungen und Einfamilienhäuser, wenn der Käufer als Verbraucher handelt. Gewerbliche Käufer und andere Immobilientypen fallen nicht unter diese Schutzvorschrift (Quelle: gesetze-im-internet.de).
Das Gesetz erlaubt drei Provisionsmodelle: die hälftige Aufteilung, die vollständige Übernahme durch den Verkäufer (Innenprovision) oder eine Abwälzung mit Mindestbeteiligung des Verkäufers.
Aufteilung zwischen Käufer und Verkäufer
Bei der Doppelmaklertätigkeit schließt der Makler mit beiden Parteien separate Verträge. Beide zahlen dann denselben Provisionssatz. Diese Gleichbehandlung ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht umgangen werden.
Die Innenprovision bietet Verkäufern einen Wettbewerbsvorteil: Sie übernehmen die gesamten Maklerkosten. Dies macht die Immobilie für Käufer attraktiver, da keine zusätzlichen Maklergebühren anfallen. Besonders bei schwer verkäuflichen Objekten oder Neubauprojekten kommt dieses Modell zum Einsatz.
Bei der Abwälzung beauftragt zunächst nur der Verkäufer den Makler. Im Kaufvertrag kann dann vereinbart werden, dass der Käufer maximal 50 % übernimmt. Wichtig: Der Käufer zahlt erst, nachdem der Verkäufer seinen Anteil beglichen und dies nachgewiesen hat.
Sonderregelungen für Unternehmer und gewerbliche Käufer
Erwirbt ein Unternehmer eine Immobilie, gelten die alten Regeln. Der gewerbliche Käufer kann zur Zahlung der gesamten Provision verpflichtet werden, auch wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Dies gilt für GmbHs, Investoren und alle juristischen Personen.
Diese Ausnahme hat praktische Gründe: Gewerbliche Käufer können die Provision steuerlich geltend machen und verfügen über mehr Verhandlungsmacht. Der Gesetzgeber sah hier keinen Schutzbedarf wie bei privaten Käufern.
Die Abgrenzung ist eindeutig: Sobald die Immobilie für unternehmerische Zwecke erworben wird, entfällt der Verbraucherschutz. Dies gilt selbst dann, wenn eine Privatperson die Immobilie zur Vermietung kauft und gewerbliche Einkünfte erzielt.
Maklerprovision in Hessen bei verschiedenen Immobilientypen
Die Art der Immobilie bestimmt maßgeblich, welche Provisionsregeln gelten. Diese Unterscheidung ist für Ihre Kostenplanung essentiell. Nicht alle Immobilien fallen unter die neue Teilungsregelung.
Maklerprovision in Hessen für Einfamilienhäuser und Wohnungen
Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen unterliegen vollständig der neuen Provisionsverteilung. Dies gilt auch für Einfamilienhäuser mit untergeordneter Einliegerwohnung. Die Einliegerwohnung ändert nichts am Charakter als Einfamilienhaus.
Bei diesen Immobilientypen zahlen Sie als privater Käufer maximal die Hälfte der vereinbarten Provision. Eine einseitige Belastung ist gesetzlich ausgeschlossen. Diese Regelung hat den Immobilienerwerb für Familien spürbar günstiger gemacht.
Die Textform ist hier zwingend: Ihr Maklervertrag muss schriftlich vorliegen. Eine E-Mail genügt, ein Handschlag nicht. Ohne schriftlichen Vertrag hat der Makler keinen Provisionsanspruch.
Maklerprovision in Hessen für Mehrfamilienhäuser und Grundstücke
Mehrfamilienhäuser ab zwei eigenständigen Wohneinheiten fallen nicht unter die Neuregelung. Hier können Sie als Käufer zur Zahlung der gesamten Provision verpflichtet werden. Die Verhandlung bestimmt die Kostenverteilung.
Bei unbebauten Grundstücken gilt ebenfalls freie Vereinbarung. Die Provision liegt oft niedriger als bei bebauten Immobilien, typischerweise zwischen 3 % und 5 %. Der geringere Vermittlungsaufwand rechtfertigt die niedrigeren Sätze.
Baugrundstücke mit Bauverpflichtung werden teilweise wie Neubauprojekte behandelt. Hier übernimmt häufig der Verkäufer oder Bauträger die komplette Maklerprovision, um das Gesamtpaket attraktiver zu gestalten.
Maklerprovision in Hessen bei Mietwohnungen und Vermietung
Seit 2015 gilt bei Mietwohnungen das echte Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, zahlt die Provision. In der Praxis bedeutet dies: Vermieter tragen die Maklerkosten. Als Mieter zahlen Sie nur, wenn Sie selbst einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragen.
Die Höhe ist gesetzlich begrenzt: maximal zwei Nettokaltmieten plus 19 % Mehrwertsteuer. Bei einer Kaltmiete von 1.000 € beträgt die maximale Provision 2.380 €. Für Vermieter gibt es keine Obergrenze (Quelle: verwaltungsportal.hessen.de).
Diese Regelung hat den Mietwohnungsmarkt revolutioniert. Mieter werden nicht mehr mit versteckten Maklerkosten konfrontiert. Die Transparenz hat sich deutlich verbessert.
Rechtliche Grundlagen und Formvorschriften in Hessen
Die rechtliche Basis für Maklerverträge bilden die §§ 652 bis 656d des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese Paragraphen regeln detailliert die Rechte und Pflichten aller Beteiligten. Besonders wichtig sind die 2020 eingeführten Formvorschriften.
Anforderungen an den Maklervertrag
Der Maklervertrag für Wohnimmobilien bedarf der Textform nach § 656a BGB. Diese Vorschrift ist zwingend und kann nicht abbedungen werden. Ein mündlicher Vertrag oder konkludentes Handeln reichen nicht aus.
Textform bedeutet: Die Erklärung muss schriftlich dokumentiert sein. Eine E-Mail, ein Fax oder ein unterschriebener Vertrag erfüllen diese Anforderung. Wichtig ist die dauerhafte Dokumentation und Nachweisbarkeit.
Der Vertrag muss die wesentlichen Punkte enthalten: Vertragsparteien, Objektbeschreibung, Provisionshöhe, Leistungsumfang und Laufzeit. Fehlt einer dieser Punkte, kann der Vertrag unwirksam sein. Dies würde zum Verlust des Provisionsanspruchs führen.
Schriftliche Vereinbarungen und Nachweise
Die Provisionshöhe muss explizit vereinbart sein. Formulierungen wie „ortsübliche Provision“ reichen nicht aus. Der konkrete Prozentsatz oder Betrag muss genannt werden. Dies schafft Transparenz und verhindert Streitigkeiten.
Die Provisionsaufteilung bei Doppelmaklertätigkeit erfordert identische Vereinbarungen mit beiden Parteien. Der Makler muss nachweisen können, dass beide denselben Provisionssatz vereinbart haben. Unterschiedliche Sätze machen die Vereinbarung unwirksam.
Bei der Abwälzung muss der Zahlungsnachweis des Verkäufers vorliegen. Erst dann wird die Käuferprovision fällig. Diese Reihenfolge ist gesetzlich vorgeschrieben und schützt den Käufer vor Vorleistungen.
Praktische Beispiele zur Berechnung der Maklerprovision in Hessen
Konkrete Rechenbeispiele verdeutlichen die Maklerprovision in Hessen bei verschiedenen Szenarien. Diese Beispiele basieren auf aktuellen Marktbedingungen in Hessen.
Beispiel 1: Eigentumswohnung in Frankfurt
Eine Wohnung kostet 500.000 €. Die vereinbarte Maklerprovision beträgt 7,14 % inklusive Mehrwertsteuer. Bei hälftiger Teilung zahlen Sie als Käufer 500.000 € × 3,57 % = 17.850 €. Der Verkäufer trägt denselben Betrag.
Beispiel 2: Einfamilienhaus mit Innenprovision in Wiesbaden
Der Kaufpreis liegt bei 650.000 €. Der Verkäufer übernimmt die komplette Maklerprovision von 5,95 %. Seine Belastung: 650.000 € × 5,95 % = 38.675 €. Sie als Käufer zahlen keine Maklerprovision.
Beispiel 3: Grundstückskauf in Kassel
Ein Baugrundstück kostet 200.000 €. Die frei verhandelte Provision beträgt 4 %. Ohne Schutzregelung kann der Verkäufer die gesamten 8.000 € auf Sie als Käufer abwälzen.
Beispiel 4: Mehrfamilienhaus in Darmstadt
Kaufpreis: 1.200.000 €. Als gewerblicher Käufer unterliegen Sie nicht der Schutzregelung. Bei 6 % Provision zahlen Sie möglicherweise die vollen 72.000 €, obwohl der Verkäufer den Makler beauftragt hat.
Beispiel 5: Mietwohnung in Marburg
Kaltmiete: 800 €. Der Vermieter beauftragt einen Makler. Er zahlt maximal 800 € × 2 × 1,19 = 1.904 €. Als Mieter entstehen Ihnen keine Maklerkosten.
Diese Beispiele zeigen: Die Immobilienart und Ihr Status bestimmen maßgeblich die Kostenbelastung. Eine sorgfältige Prüfung vor Vertragsabschluss lohnt sich.
Fazit: Mit professioneller Beratung zur optimalen Lösung
Die Maklerprovision in Hessen folgt klaren Regeln, die seit 2020 mehr Fairness schaffen. Als privater Käufer einer Wohnimmobilie zahlen Sie maximal die Hälfte der Provision. Diese Regelung entlastet Sie finanziell erheblich. Bei anderen Immobilientypen oder als gewerblicher Käufer gelten abweichende Bestimmungen.
Die Komplexität der Regelungen zeigt: Professionelle Begleitung zahlt sich aus. Ein erfahrener Makler kennt alle rechtlichen Feinheiten und sorgt für rechtssichere Verträge. Bei Grünewald Immobilien profitieren Sie von über 35 Jahren Markterfahrung im Rhein-Main-Gebiet.
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