Haus verkaufen bei Scheidung: Ablauf und wichtige Tipps

Was Sie rechtlich, finanziell und steuerlich unbedingt wissen sollten.

wann immobilie steuerfrei verkaufen

Eine der größten Entscheidungen in der Scheidung

Eine Scheidung ist emotional belastend genug. Wenn dann noch eine gemeinsame Immobilie im Spiel ist, steigt die Komplexität erheblich. Das Haus ist häufig der wertvollste Vermögensgegenstand, den ein Ehepaar besitzt, und genau deshalb sorgt es bei Trennungen besonders oft für Konflikte. Als Immobilienmakler mit über 35 Jahren Erfahrung im Rhein-Main-Gebiet begleite ich regelmäßig Eigentümer durch genau diese Situation. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Optionen Sie haben, was rechtlich zu beachten ist und wie ein fairer Verkauf gelingt.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mehrere Optionen, eine klare Empfehlung: Ehepartner können das gemeinsame Haus verkaufen, einen Partner auszahlen, es gemeinsam vermieten oder aufteilen. Der Verkauf ist in den meisten Fällen die wirtschaftlich sinnvollste Lösung.

  • Verkauf bereits im Trennungsjahr möglich: Sind beide Partner einverstanden, kann das Haus bereits während des Trennungsjahres verkauft werden. Das schafft früh klare Verhältnisse.

  • Ohne Zustimmung des anderen Partners geht in der Regel nichts: Stehen beide im Grundbuch, brauchen Sie die Zustimmung des anderen für den Verkauf. Ausnahmen regelt § 1365 BGB.

  • Der Immobilienkredit bleibt bestehen: Eine Scheidung ändert nichts am Darlehensvertrag mit der Bank. Wer unterschrieben hat, haftet weiterhin, unabhängig vom Auszug oder der Scheidung.

  • Vorfälligkeitsentschädigung kann teuer werden: Wer den Kredit vorzeitig ablöst, zahlt möglicherweise eine Entschädigung an die Bank. Es gibt jedoch legale Wege, diese zu vermeiden oder zu reduzieren.

  • Zugewinnausgleich bestimmt die Aufteilung: Der Verkaufserlös wird nicht einfach hälftig geteilt. Der Zugewinn jedes Partners während der Ehe ist entscheidend für die finale Aufteilung.

  • Teilungsversteigerung ist die schlechteste Option: Einigen sich die Partner nicht, kann jeder eine Zwangsversteigerung beantragen. Das führt aber fast immer zu deutlich niedrigeren Erlösen als ein freier Verkauf.

  • Spekulationssteuer kann anfallen: Wer aus dem Haus auszieht und es innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf verkauft wird, verliert möglicherweise die Eigennutzungsbefreiung und zahlt Spekulationssteuer.

Welche Optionen haben Ehepartner für das gemeinsame Haus bei einer Scheidung?

Bevor Sie Entscheidungen treffen, sollten Sie zunächst klären, wer rechtlich Eigentümer der Immobilie ist. Ein aktueller Grundbuchauszug gibt darüber Auskunft. Stehen beide Partner als Miteigentümer im Grundbuch, haben sie in der Regel je einen hälftigen Anteil. Daraus ergeben sich verschiedene Möglichkeiten.

Die häufigste Option ist, dass ein Partner im Haus bleibt und den anderen für dessen Eigentumsanteil auszahlt. Das funktioniert aber nur, wenn der verbleibende Partner finanziell in der Lage ist, diese Auszahlung zu leisten und gleichzeitig alle laufenden Kosten zu tragen.

Die zweite und in der Praxis am weitesten verbreitete Lösung ist der gemeinsame Verkauf der Immobilie auf dem freien Markt. Beide Partner müssen dem zustimmen, der Erlös wird anschließend aufgeteilt. Das ermöglicht einen klaren finanziellen Schnitt und gibt beiden die Möglichkeit, neu anzufangen.

Eine weitere, seltenere Möglichkeit ist die gemeinsame Vermietung der Immobilie. Dabei bleibt das Haus im gemeinsamen Eigentum und die Mieteinnahmen kommen beiden Partnern zugute. Das setzt allerdings voraus, dass sich beide Ex-Partner dauerhaft einigen können. In der Praxis scheitert dieses Modell häufig an den anhaltenden Spannungen nach einer Trennung.

Theoretisch möglich, aber in der Praxis kaum realisierbar: die sogenannte Realteilung, also die bauliche Aufteilung der Immobilie in zwei separate Einheiten. Das erfordert erhebliche bauliche Maßnahmen und ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Sollten sich die Partner nicht einigen können, bleibt als äußerstes Mittel die Teilungsversteigerung. Diese wird beim Amtsgericht beantragt und führt zur öffentlichen Versteigerung der Immobilie, oft zu einem deutlich niedrigeren Preis als beim freihändigen Verkauf. Mehr dazu lesen Sie im Abschnitt zur Teilungsversteigerung weiter unten.

Warum ist der Hausverkauf bei einer Scheidung für viele Paare die sinnvollste Lösung?

Der Verkauf der gemeinsamen Immobilie gilt aus gutem Grund als die für die meisten Paare praktischste und wirtschaftlich vorteilhafteste Option. Dafür gibt es mehrere Gründe.

Aus finanzieller Sicht ermöglicht der Verkaufserlös zunächst die vollständige Ablösung eines noch bestehenden Immobilienkredits. Beide Partner werden damit von ihrer gemeinsamen Schuldenhaftung gegenüber der Bank befreit. Was danach übrig bleibt, lässt sich klar und gerecht aufteilen.

Ein gemeinsames Haus ist für zwei getrennte Haushalte in der Regel zu groß. Bleibt nur ein Partner in der Immobilie, trägt dieser allein die laufenden Kosten, während der andere möglicherweise trotzdem noch haftet. Der Verkauf löst dieses Ungleichgewicht auf und ermöglicht es beiden, eine neue, angemessene Wohnsituation aufzubauen.

Daneben vereinfacht der Verkauf den Zugewinnausgleich erheblich. Wenn die Immobilie in bare Mittel umgewandelt wird, lässt sich das Vermögen deutlich einfacher aufteilen, als wenn einer der Partner den anderen theoretisch auszahlen müsste, ohne über ausreichend liquide Mittel zu verfügen.

Wichtig zu wissen: Der Verkauf ist zeitlich flexibel und nicht zwingend an das Scheidungsverfahren gebunden. Einigen sich beide Partner, kann das Haus bereits im Trennungsjahr verkauft werden. Das schafft früh klare Verhältnisse und vermeidet lange Phasen gemeinsamer Verpflichtungen.

Nicht zuletzt ermöglicht ein Hausverkauf beiden Ehegatten einen echten Neustart. Ein gemeinsames Haus bindet dauerhaft, weil es kontinuierliche Absprachen erfordert, etwa bei Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen. Der Verkauf beendet diese Bindung.

Darf ein Partner das Haus bei einer Trennung ohne die Zustimmung des anderen verkaufen?

Die kurze Antwort: In den meisten Fällen nein. Sind beide Ehepartner als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen, benötigt der Verkauf die Zustimmung beider. Ein Partner kann die Immobilie nicht eigenmächtig verkaufen, ohne dass der andere zugestimmt hat.

Auch wenn nur einer der Ehegatten als Alleineigentümer im Grundbuch steht, ist Vorsicht geboten. Falls die Immobilie das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen dieses Partners darstellt, greift § 1365 BGB. Dieser verpflichtet den Alleineigentümer, die Zustimmung des anderen Ehegatten einzuholen, bevor er die Immobilie verkauft. Als Richtwert gilt dabei ein Anteil von etwa 85 bis 95 % am Gesamtvermögen.

Ein Verkauf ohne Zustimmung vor Zustellung des Scheidungsantrags kann erhebliche Konsequenzen haben. Verkauft ein Ehegatte die Immobilie unter Wert, kann der andere Schadensersatzansprüche geltend machen. Denn zum maßgeblichen Stichtag, dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, befindet sich die Immobilie dann nicht mehr im Vermögen des Verkäufers, sondern nur noch der erzielte Kaufpreis.

Nach Zustellung des Scheidungsantrags ändert sich die Lage teilweise. Das Endvermögen ist zu diesem Zeitpunkt bereits festgestellt, wodurch Verkäufe danach anders bewertet werden.

Sollte ein Partner den Verkauf blockieren, bleibt dem anderen als letztes Mittel die Teilungsversteigerung. Diese kann ohne Zustimmung des anderen beim Amtsgericht beantragt werden. Wie bereits erwähnt, ist das jedoch mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden und sollte wirklich nur als letzte Option in Betracht gezogen werden.

Wann ist der richtige Zeitpunkt, um das Haus bei einer Scheidung zu verkaufen?

Den einen richtigen Zeitpunkt gibt es nicht. Der optimale Moment hängt von rechtlichen, steuerlichen und praktischen Faktoren ab, die Sie im Einzelfall abwägen sollten.

Verkauf im Trennungsjahr

Sind sich beide Partner einig, kann der Verkauf bereits im Trennungsjahr erfolgen, also noch vor dem eigentlichen Scheidungsantrag. Das hat den Vorteil, dass früh klare Verhältnisse geschaffen werden und lang anhaltende gemeinsame Verpflichtungen vermieden werden. Außerdem können Sie so von günstigen Marktbedingungen profitieren, wenn der Immobilienmarkt gerade aktiv ist.

Der Stichtag der Scheidung

Ein wichtiger Zeitpunkt ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Ab diesem Datum wird das sogenannte Endvermögen für den Zugewinnausgleich festgestellt. Ein Verkauf kurz nach diesem Stichtag hat den Vorteil, dass auf den tatsächlichen Verkaufserlös abgestellt wird, nicht auf einen vorab geschätzten Verkehrswert.

Die steuerliche Spekulationsfrist

Liegt zwischen dem ursprünglichen Kauf und dem geplanten Verkauf weniger als zehn Jahre, ist steuerliche Vorsicht geboten. Zieht ein Ehegatte während der Trennung aus dem Haus aus, endet seine Eigennutzung. Wird das Haus dann innerhalb der Zehn-Jahres-Frist verkauft, kann für diesen Partner Spekulationssteuer anfallen. Mehr dazu lesen Sie im Abschnitt zu den steuerlichen Aspekten.

Praktische Zeitplanung

Immobilien brauchen Zeit. Bis ein passender Käufer gefunden ist, können Monate vergehen. Ehepaare, die davon ausgehen, das Haus schnell zu verkaufen, erleben häufig, dass der Scheidungstermin bereits angesetzt wird, bevor der Verkauf abgeschlossen ist. Mein Rat: Beginnen Sie frühzeitig mit dem Verkaufsprozess, idealerweise bereits im Trennungsjahr.

Wie funktioniert die faire Immobilienbewertung für Ehepartner vor dem Verkauf?

Der tatsächliche Wert einer Immobilie ist nicht einfach gegeben, sondern muss sorgfältig ermittelt werden. Der sogenannte Verkehrswert, also der Preis, den die Immobilie auf dem freien Markt erzielen würde, ist die maßgebliche Grundlage für alle weiteren Entscheidungen, für den Zugewinnausgleich ebenso wie für den Verkaufspreis.

Wer bewertet die Immobilie?

Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten.

Die erste ist die Bewertung durch einen erfahrenen Immobilienmakler. Ein guter Makler kennt vergleichbare Objekte, aktuelle Marktdaten und Bodenrichtwerte. Er berücksichtigt individuelle Merkmale wie Lage, Zustand, Größe und Ausstattung. Eine solche Einschätzung ist aber vor Gericht nicht anerkannt und damit bei rechtlichen Auseinandersetzungen nur eingeschränkt nutzbar.

Die zweite Möglichkeit ist die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Dieser erstellt ein sogenanntes Verkehrswertgutachten, das vor Gericht verwertbar ist. Es berücksichtigt neben Lage und Größe auch Energieausweis, Modernisierungen, Baujahr, Zustand der Technik und viele weitere Faktoren. Die Kosten liegen typischerweise bei 0,5 bis 1 % des Immobilienwerts.

Die dritte Option ist der Gutachterausschuss der jeweiligen Gemeinde oder Stadt. Dieser ist günstiger als ein freier Sachverständiger, liefert aber in der Regel etwas konservativere Werte.

Was gilt als Stichtag für die Bewertung?

Im Scheidungsverfahren ist der maßgebliche Bewertungsstichtag der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Der Verkehrswert wird zu diesem Datum ermittelt. Eine Ausnahme gilt, wenn die Veräußerung zeitnah nach diesem Datum erfolgt: In diesem Fall wird auf den tatsächlich erzielten Verkaufspreis abgestellt.

Einigung auf einen gemeinsamen Gutachter

In der Praxis empfehle ich, dass sich beide Partner auf einen einzigen, gemeinsam beauftragten Gutachter einigen. Andernfalls droht eine Situation, in der jeder einen eigenen Gutachter beauftragt und das Gericht am Ende einen dritten bestellt. Das kostet Zeit, Geld und Nerven.

Was passiert mit dem gemeinsamen Immobilienkredit beim Hausverkauf?

Eine Scheidung ändert nichts am bestehenden Darlehensvertrag mit der Bank. Die Bank interessiert sich nicht für die privaten Lebensumstände der Darlehensnehmer. Sie will, dass der Kredit vertragsgemäß zurückgezahlt wird.

Entscheidend ist, wer den Kreditvertrag unterzeichnet hat. Haben beide Partner unterschrieben, haften beide weiterhin gesamtschuldnerisch, auch wenn einer aus der Immobilie auszieht. Die Bank kann den vollen Betrag von einem der beiden Vertragspartner einfordern, falls der andere nicht zahlt.

Beim Hausverkauf dient der Erlös in erster Linie dazu, das noch ausstehende Darlehen zu tilgen. Ein Beispiel: Das Haus wird für 300.000 € verkauft, die Restschuld beträgt 150.000 €. Nach Ablösung des Kredits verbleiben 150.000 €, die zwischen beiden Partnern aufgeteilt werden können.

Möchte ein Partner das Haus behalten und den anderen auszahlen, muss die Bank einer Schuldhaftentlassung des ausscheidenden Partners zustimmen. Dazu ist die Bank rechtlich jedoch nicht verpflichtet. Sie wird nur zustimmen, wenn der verbleibende Partner nachweislich in der Lage ist, das gesamte Darlehen allein zu bedienen.

Ein weiterer Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird: Zahlt während der Trennungszeit nur einer der Partner die Kreditraten, während der andere keinen Beitrag leistet, kann dies auf Unterhaltsansprüche angerechnet werden. Das senkt den Unterhaltsanspruch des ausgezogenen Partners.

Wie können Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung bei der Bank vermeiden?

Wird der Immobilienkredit durch den Hausverkauf vorzeitig abgelöst, bevor die vereinbarte Zinsbindung ausläuft, erhebt die Bank in der Regel eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Diese soll den Zinsschaden der Bank ausgleichen und kann je nach Darlehenshöhe und Restlaufzeit einen erheblichen Betrag ausmachen.

Es gibt jedoch legale Wege, diese Entschädigung zu vermeiden oder zu reduzieren.

Die erste und direkteste Möglichkeit ist das Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB. Sind seit der vollständigen Auszahlung des Darlehens bereits zehn Jahre vergangen, dürfen Sie den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten kündigen, ohne Vorfälligkeitszinsen zahlen zu müssen.

Eine zweite Option besteht darin, dass der neue Käufer den bestehenden Darlehensvertrag übernimmt. Das setzt die Zustimmung der Bank voraus, die zunächst die Bonität des Käufers prüft. Stimmt die Bank zu, fällt lediglich eine Bearbeitungsgebühr an, aber keine Vorfälligkeitsentschädigung.

Eine dritte Möglichkeit: Mit dem Verkaufserlös wird beim gleichen Kreditgeber eine neue Immobilie finanziert, die mindestens den gleichen Wert hat. In diesem Fall kann die bestehende Grundschuld auf die neue Immobilie übergeleitet werden, was in der Regel ohne Vorfälligkeitszinsen möglich ist.

Daneben sollten Sie prüfen, ob die Berechnungsklausel zur Vorfälligkeitsentschädigung in Ihrem Kreditvertrag klar und verständlich formuliert ist. Ist das nicht der Fall, gibt es unter Umständen die Möglichkeit, die Entschädigung zu reduzieren oder zurückzufordern.

Mein Rat: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu Ihrer Bank auf und lassen Sie sich die Höhe der Vorfälligkeitszinsen schriftlich bestätigen. So können Sie diesen Betrag bereits bei der Festlegung des Verkaufspreises berücksichtigen.

Wie wird der Erlös aus dem Hausverkauf im Zugewinnausgleich aufgeteilt?

Der Zugewinnausgleich regelt, wie das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird. Das Prinzip: Jeder Partner legt sein Anfangsvermögen bei Eheschließung und sein Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags offen. Die Differenz ist der jeweilige Zugewinn. Hat einer mehr erwirtschaftet als der andere, muss er die Hälfte des Unterschieds zahlen.

Bei einer gemeinsamen Immobilie funktioniert das so: Der Verkehrswert wird zum Stichtag ermittelt, eine noch bestehende Restschuld wird abgezogen, und der verbleibende Betrag wird entsprechend der Eigentumsanteile aufgeteilt.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung

PositionBetrag
Verkehrswert der Immobilie400.000 €
Ausstehende Restschuld160.000 €
Reinvermögen in der Immobilie240.000 €
Anteil je Partner (50/50)120.000 €

Angenommen, Partner A ist mit 50.000 € Eigenkapital in die Ehe gegangen, Partner B mit 100.000 €. Beide haben nun je 120.000 €. Der Zugewinn von A beträgt 70.000 €, der von B nur 20.000 €. Die Differenz beträgt 50.000 €. A zahlt an B die Hälfte davon, also 25.000 €.

Diese Berechnung wird komplizierter, wenn die Immobilie nur einem der Partner gehört. In diesem Fall bleibt der Alleineigentümer zwar Eigentümer, aber die Wertsteigerung während der Ehe wird beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Wichtig zu wissen: Vom Verkaufserlös müssen vor der Aufteilung alle Verkaufskosten abgezogen werden. Dazu gehören Maklerkosten, Notargebühren und gegebenenfalls anfallende Steuern. Ein häufiger Fehler ist, den vollen Verkaufspreis als Ausgangsgröße zu nehmen.

Was bedeutet die Teilungsversteigerung bei fehlender Einigung?

Die Teilungsversteigerung ist das letzte Mittel, wenn sich zwei Miteigentümer partout nicht einigen können. Sie wird gemäß dem Gesetz über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt und kann von jedem Miteigentümer beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden, völlig unabhängig von seinen Anteilen. Die Zustimmung des anderen Partners ist nicht erforderlich.

Das Amtsgericht beauftragt einen Gutachter, der den Verkehrswert der Immobilie ermittelt. Anschließend wird die Immobilie öffentlich versteigert. Beide Partner dürfen mitbieten. Nach Abzug aller Verfahrenskosten wird der Erlös entsprechend der Eigentumsanteile aufgeteilt.

Das zentrale Problem: Bei Zwangsversteigerungen werden Immobilien fast immer deutlich unter ihrem Marktwert verkauft. Potenzielle Käufer wissen, dass es sich um eine Versteigerung handelt, und kalkulieren entsprechende Abschläge ein. Hinzu kommen eingeschränkte Besichtigungsmöglichkeiten und mögliche Belastungen der Immobilie. In ungünstigen Fällen liegt der erzielte Preis 30 bis 50 % unter dem tatsächlichen Marktwert.

Daneben entstehen Verfahrenskosten für das Gericht, den Gutachter und die Abwicklung, die vorab vom Erlös abgezogen werden. Das reduziert den an die Parteien ausgezahlten Betrag zusätzlich.

Ein einvernehmlicher Verkauf ist deshalb fast immer die deutlich bessere Lösung, sowohl finanziell als auch menschlich. Ich empfehle in jedem Fall, alle Möglichkeiten einer Einigung zu prüfen, bevor dieser Weg beschritten wird.

Welche steuerlichen Aspekte müssen Sie beim Hausverkauf im Trennungsjahr beachten?

Der Verkauf einer Immobilie im Zuge einer Scheidung kann erhebliche steuerliche Folgen haben. Die wichtigste Regelung ist die sogenannte Spekulationssteuer.

Die Spekulationsfrist von zehn Jahren

Nach deutschem Steuerrecht fällt auf Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilie Einkommensteuer an, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer die Immobilie im Verkaufsjahr und in den zwei vorangehenden Kalenderjahren selbst bewohnt hat. In diesem Fall ist der Verkauf steuerfrei.

Im Scheidungsfall wird das problematisch: Zieht ein Partner während der Trennung aus dem Haus aus, endet seine Eigennutzung. Wird das Haus dann innerhalb der Zehn-Jahres-Frist verkauft, kann dieser Partner die Eigennutzungsbefreiung nicht mehr in Anspruch nehmen.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar kauft ein Haus im Jahr 2020. Im Jahr 2022 trennen sie sich, einer zieht aus. Im Jahr 2023 wird das Haus verkauft. Der ausgezogene Partner hat im Verkaufsjahr und in den beiden Vorjahren nicht mehr in dem Haus gewohnt. Erzielt er einen Gewinn, kann Spekulationssteuer anfallen.

Höhe der Spekulationssteuer

Die Steuer richtet sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz. Besteuert wird die Differenz zwischen Kaufpreis zuzüglich Kaufnebenkosten und Verkaufspreis abzüglich Verkaufskosten. Diese Differenz wird zum normalen Einkommen des Steuerpflichtigen addiert. Bei hohen Gewinnen kann das zu einer erheblichen Steuerlast führen. Eine Freigrenze von 600 € existiert zwar, ist bei den heutigen Immobilienpreisen aber in der Praxis kaum relevant.

Übertragung von Miteigentumsanteilen

Überträgt ein Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausgleichs seinen Eigentumsanteil auf den anderen, gilt das rechtlich als Veräußerung. Auch hier greift die Spekulationsfrist. Ist der übertragende Partner nicht mehr in der Immobilie wohnhaft und liegt der Kauf weniger als zehn Jahre zurück, kann Spekulationssteuer anfallen.

Auf der anderen Seite: Übertragungen zwischen Ehegatten im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung sind in der Regel von der Grunderwerbsteuer befreit. Das ist eine relevante Ersparnis, da die Grunderwerbsteuer je nach Bundesland bis zu 6,5 % des Kaufpreises betragen kann.

Mein Rat: Holen Sie sich bei diesen steuerlichen Fragen frühzeitig professionelle Beratung. Eine rechtzeitige Planung kann in vielen Fällen erhebliche Kosten sparen.

Fazit: Früh planen, gemeinsam handeln, professionell begleiten lassen

Der Hausverkauf bei einer Scheidung ist kein unlösbares Problem. Mit dem richtigen Wissen, einem klaren Prozess und dem Willen zur Einigung lässt sich auch in einer schwierigen Lebenssituation eine faire Lösung finden, die für beide Seiten funktioniert.

Was ich aus über 35 Jahren Erfahrung mit Sicherheit sagen kann: Je früher Sie handeln und je früher Sie professionelle Unterstützung einbeziehen, desto besser sind Ihre Chancen auf einen erfolgreichen Verkauf zu einem fairen Preis. Der Versuch, alles alleine oder ohne Marktkenntnisse zu regeln, kostet am Ende oft mehr, als er spart.

Wenn Sie Ihre Immobilie im Rhein-Main-Gebiet im Zuge einer Trennung verkaufen möchten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite. Ich begleite Sie vertraulich, professionell und individuell durch den gesamten Prozess. Den Anfang macht eine kostenfreie und unverbindliche Immobilienbewertung, damit Sie wissen, welchen Wert Ihre Immobilie am Markt tatsächlich hat.

Jetzt kostenfreie Immobilienbewertung anfragen

FAQ

adiva-gruenewald-immobilien-taunusstein-uber-uns-silber-partner-immo-scout24

Weitere Beiträge