Wie lange muss man in einer Eigentumswohnung wohnen, um steuerfrei zu verkaufen? Alle Fristen im Überblick
Spekulationsfrist, Dreijahresregel und Eigennutzung verständlich erklärt.
Verkaufen

Worum geht es beim steuerfreien Verkauf?
Der Verkauf einer Eigentumswohnung kann eine erhebliche Steuerlast auslösen, muss es aber nicht. Ob Ihr Verkauf steuerfrei bleibt, hängt von wenigen, aber entscheidenden Faktoren ab: dem Zeitpunkt des Kaufs, der Nutzungsart und der Dauer Ihrer Eigennutzung. Diese Regeln sind im deutschen Steuerrecht klar geregelt, in der Praxis aber oft schwieriger einzuschätzen als zunächst gedacht. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Fristen gelten, wie die Dreijahresregel funktioniert und wann Sie Ihre Wohnung auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist steuerfrei verkaufen können.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Das Wichtigste in Kürze
Die Zehnjahresfrist ist der zentrale Ausgangspunkt: Wird eine Eigentumswohnung innerhalb von zehn Jahren nach dem notariellen Kauf mit Gewinn verkauft, ist dieser Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig, sofern keine Eigennutzung vorliegt.
Durchgehende Eigennutzung macht den Verkauf sofort steuerfrei: Wer seine Wohnung vom Kauf bis zum Verkauf ausschließlich selbst bewohnt, kann sie jederzeit steuerfrei veräußern, unabhängig davon, wie kurz die Haltedauer ist.
Die Dreijahresregel ermöglicht frühere Steuerfreiheit: Es genügt, die Wohnung im Verkaufsjahr und in den beiden vorangehenden Kalenderjahren selbst zu bewohnen. Dank der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reicht dafür ein zusammenhängender Eigennutzungszeitraum von rund einem Jahr und zwei Tagen, wenn er sich über drei Kalenderjahre erstreckt.
Vermietete Wohnungen brauchen die volle Frist: Wer seine Wohnung durchgehend vermietet, muss für einen steuerfreien Verkauf mehr als zehn Jahre seit dem Kaufvertrag warten.
Geerbte Wohnungen übernehmen die Frist des Erblassers: Hat der Erblasser die Wohnung bereits mehr als zehn Jahre gehalten, kann der Erbe sie sofort steuerfrei verkaufen.
Bei steuerpflichtigem Verkauf gilt der persönliche Einkommensteuersatz: Der Veräußerungsgewinn wird dem übrigen Einkommen hinzugerechnet und mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Gewinne unter 1.000 € pro Jahr bleiben aufgrund der Freigrenze steuerfrei.
Scheidung und Nutzungswechsel können Steuerfallen sein: Zieht ein Eigentümer aus der gemeinsamen Wohnung aus, entfällt die Eigennutzung. Ein späterer Verkauf kann dann steuerpflichtig werden.
Was bedeutet die Spekulationsfrist beim Verkauf Ihrer Eigentumswohnung?
Der Verkauf einer Eigentumswohnung ist steuerrechtlich kein gewöhnlicher Vorgang. Das deutsche Einkommensteuergesetz behandelt ihn als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Steuerpflichtig ist dabei nicht der Verkauf an sich, sondern der dabei erzielte Gewinn. Umgangssprachlich spricht man hier von der „Spekulationssteuer“, obwohl es sich rechtlich um ganz normale Einkommensteuer handelt, die auf den Veräußerungsgewinn als sonstige Einkünfte erhoben wird.
Für Eigentumswohnungen und Grundstücke gilt eine Spekulationsfrist von zehn Jahren. Das bedeutet: Wird Ihre Wohnung innerhalb von zehn Jahren nach dem notariellen Kaufvertrag mit Gewinn verkauft, ist dieser Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Entscheidend ist dabei nicht der Einzug oder die Grundbucheintragung, sondern der genaue Tag der notariellen Beurkundung beider Verträge. Die Frist wird taggenau berechnet. (Quelle: gesetze-im-internet.de)
Ein Beispiel: Haben Sie Ihre Wohnung am 3. Mai 2015 notariell gekauft, wäre ein steuerfreier Verkauf ohne Eigennutzung frühestens ab dem 4. Mai 2025 möglich. Ein Verkauf am 3. Mai 2025 selbst läge noch innerhalb der Frist und wäre steuerpflichtig.
Wichtig zu wissen: Die Spekulationssteuer ist keine eigene Steuerart mit einem festen Prozentsatz. Der Veräußerungsgewinn wird Ihrem übrigen Einkommen hinzugerechnet und mit Ihrem persönlichen, progressiven Einkommensteuersatz besteuert. Je nach Einkommenshöhe liegt dieser zwischen 14 % und 42 %, bei sehr hohen Einkommen auch bei 45 %.
Seit 2024 gilt zudem eine Freigrenze von 1.000 € für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres. Liegt Ihr gesamter Gewinn aus solchen Geschäften darunter, fällt keine Steuer an. Wird die Grenze jedoch überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Es handelt sich ausdrücklich um eine Freigrenze und keinen Freibetrag.
Wie lange müssen Sie in der Eigentumswohnung wohnen für die vollständige Steuerfreiheit?
Die gute Nachricht: Es gibt keine starre Mindestdauer, die Sie zwingend in Ihrer Wohnung wohnen müssen, um steuerfrei zu verkaufen. Entscheidend ist vielmehr, wie sich Ihre Eigennutzung über die Kalenderjahre verteilt.
Das Gesetz unterscheidet zwei Varianten der Eigennutzung, die zur Steuerfreiheit führen:
Erste Variante: Durchgehende Eigennutzung vom Kauf bis zum Verkauf
Haben Sie Ihre Eigentumswohnung vom Zeitpunkt des notariellen Kaufs bis zum Zeitpunkt des Verkaufs ununterbrochen selbst bewohnt, ist der Veräußerungsgewinn vollständig steuerfrei. Das gilt unabhängig davon, wie kurz oder lang Sie die Wohnung gehalten haben. Selbst ein Verkauf nach wenigen Monaten bleibt steuerfrei, wenn Sie die Wohnung in dieser Zeit ausschließlich selbst genutzt haben.
Als Eigennutzung gilt dabei auch die Nutzung durch ein Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben und dem Sie die Wohnung unentgeltlich überlassen. Auch eine Zweitwohnung oder Ferienwohnung, die nicht vermietet wird, gilt als zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sofern sie Ihnen dauerhaft als Wohnraum zur Verfügung steht.
Zweite Variante: Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden vorangehenden Jahren
Haben Sie die Wohnung nicht durchgehend selbst bewohnt, zum Beispiel weil Sie sie zunächst vermietet hatten, können Sie trotzdem steuerfrei verkaufen. Voraussetzung ist, dass Sie die Wohnung im Verkaufsjahr sowie in den beiden vorangehenden Kalenderjahren selbst genutzt haben. Diese Regelung wird als Dreijahresregel bezeichnet.
Wie berechnet sich die Dreijahresregel bei der Eigennutzung genau?
Die Dreijahresregel klingt nach einer langen Wartezeit, ist in der Praxis aber deutlich kürzer als ihr Name vermuten lässt. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass keine vollständige Nutzung über drei volle Kalenderjahre erforderlich ist. Es genügt ein zusammenhängender Eigennutzungszeitraum, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt.
Das bedeutet konkret: Im mittleren Kalenderjahr muss die Eigennutzung das gesamte Jahr andauern. Im ersten und im dritten Kalenderjahr hingegen genügt bereits ein einziger Tag der Eigennutzung, sofern der Zeitraum insgesamt zusammenhängend ist. In der Praxis spricht man deshalb auch von der „Zwei-Silvester-Regel“: Es reicht, zwei Jahreswechsel innerhalb eines ununterbrochenen Eigennutzungszeitraums mitzunehmen.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Sie kaufen eine bisher vermietete Wohnung und ziehen am 31. Dezember 2023 ein. Sie wohnen das gesamte Jahr 2024 in der Wohnung und verkaufen am 2. Januar 2025. In diesem Fall haben Sie die Wohnung in den Kalenderjahren 2023, 2024 und 2025 selbst genutzt. Obwohl Ihre gesamte Eigennutzungszeit nur rund ein Jahr und zwei Tage beträgt, erfüllen Sie die Dreijahresregel vollständig. Der Verkauf bleibt steuerfrei, auch wenn seit dem ursprünglichen Kauf noch keine zehn Jahre vergangen sind.
Wichtig zu wissen: Eine kurzfristige Vermietung im Verkaufsjahr ist unter bestimmten Umständen unschädlich. Die Finanzverwaltung akzeptiert, dass eine zeitlich begrenzte Vermietung im Veräußerungsjahr die Steuerfreiheit nicht zwingend verhindert, wenn die übrigen Voraussetzungen der Dreijahresregel erfüllt sind.
Außerdem hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. März 2021 (Az. IX R 27/19) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb einer selbstgenutzten Wohnung nicht gesondert besteuert wird. Auch wenn Sie das Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht haben, bleibt der gesamte Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn die Eigennutzungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wann können Sie eine durchgehend vermietete Eigentumswohnung steuerfrei veräußern?
Haben Sie Ihre Eigentumswohnung ausschließlich als Kapitalanlage vermietet und nie selbst bewohnt, ist der Weg zur Steuerfreiheit eindeutig: Sie müssen die volle Zehnjahresfrist einhalten. Ein steuerfreier Verkauf ist erst möglich, wenn zwischen dem notariellen Kaufvertrag und dem notariellen Verkaufsvertrag mehr als zehn Jahre liegen, taggenau berechnet.
Verkaufen Sie innerhalb dieser Frist mit Gewinn, ist dieser Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig. Dabei wird der Veräußerungsgewinn nicht allein aus Kaufpreis und Verkaufserlös ermittelt. Abzugsfähig sind die ursprünglichen Anschaffungsnebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchgebühren sowie die Maklerprovision beim Kauf. Auch die Verkaufskosten wie Notar und Makler beim Verkauf mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Hinzugerechnet werden dagegen alle Abschreibungen, die Sie während der Vermietungszeit steuerlich geltend gemacht haben, da diese Ihre Anschaffungskosten bereits gemindert haben.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung der möglichen Steuerlast:
| Position | Betrag |
| Kaufpreis inkl. Nebenkosten (2018) | 220.000 € |
| Verkaufserlös (2026) | 320.000 € |
| Abzüglich Verkaufskosten | – 10.000 € |
| Vorläufiger Gewinn | 90.000 € |
| Zzgl. in Anspruch genommene Abschreibungen | + 16.000 € |
| Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn | 106.000 € |
Bei einem Jahreseinkommen von 40.000 € würde der Gewinn das zu versteuernde Einkommen auf 146.000 € erhöhen. Der auf den Gewinn entfallende Grenzsteuersatz läge dann nahe dem Spitzensteuersatz von 42 %. Die zusätzliche Steuerlast betrüge in diesem Szenario größenordnungsmäßig 40.000 bis 45.000 €.
Bitte beachten Sie, dass sich diese Berechnung je nach individueller Einkommenssituation, absetzbaren Kosten und aktuellem Steuertarif unterscheiden kann. Für eine genaue Einschätzung Ihrer persönlichen Steuerlast empfehle ich Ihnen, einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Wie verhält es sich bei einem Wechsel zwischen Vermietung und Eigennutzung Ihrer Wohnung?
In der Praxis folgt die Nutzungsgeschichte einer Wohnung selten einem geraden Weg. Oft gibt es Phasen der Eigennutzung, dann Vermietung, dann wieder Eigennutzung oder umgekehrt. Genau hier lauern die steuerlichen Fallstricke.
Hat Ihre Wohnung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Kauf und Verkauf eine Phase der Vermietung oder sonstigen Fremdnutzung erlebt, scheidet die erste Alternative der durchgehenden Eigennutzung aus. Sie können die Steuerfreiheit dann nur noch über die Dreijahresregel erreichen. Das bedeutet: Im Verkaufsjahr und in den beiden vorangehenden Kalenderjahren müssen Sie die Wohnung selbst bewohnt haben.
Ein zunächst vermietetes Objekt lässt sich also durch rechtzeitigen Eigeneinzug steuerfrei verkaufen. Hat jemand beispielsweise eine Wohnung 2018 gekauft und bis Ende 2022 vermietet, zieht dann im Dezember 2022 selbst ein, wohnt das gesamte Jahr 2023 dort und verkauft Anfang 2024, liegen Eigennutzungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 vor. Die Dreijahresregel ist erfüllt, der Verkauf bleibt trotz der früheren Vermietungsphase steuerfrei.
Umgekehrt kann auch eine ursprünglich selbstgenutzte Wohnung wieder steuerpflichtig werden. Zieht ein Eigentümer aus und vermietet die Wohnung anschließend, fehlt die Eigennutzung in den relevanten drei Kalenderjahren vor dem Verkauf. Erfolgt der Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist, ist der Gewinn dann steuerpflichtig.
Besondere Vorsicht ist bei teilweiser Fremdnutzung geboten. Werden einzelne Zimmer dauerhaft an Dritte vermietet oder gewerblich genutzt, kann eine anteilige Besteuerung eintreten. Der auf den fremdgenutzten Teil entfallende Gewinn bleibt dann steuerpflichtig, während der eigengenutzte Anteil steuerfrei veräußert wird.
Nutzungswechsel bei Trennung und Scheidung
Ein besonders heikles Thema sind Nutzungswechsel im Zuge einer Trennung oder Scheidung. Zieht ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung aus, endet damit seine Eigennutzung. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass eine unentgeltliche Überlassung der Wohnung an den getrennt lebenden oder geschiedenen Partner keine Eigennutzung des ausgezogenen Eigentümers darstellt. Wird der Miteigentumsanteil anschließend entgeltlich übertragen und liegt der Kauf noch keine zehn Jahre zurück, kann der Gewinn steuerpflichtig sein. Für eine steuerlich sichere Gestaltung sollte die Übertragung daher möglichst zeitnah zum Auszug oder erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist erfolgen.
Wie hoch fällt die Steuer aus bei einem Verkauf der Eigentumswohnung vor dem Ablauf der Frist?
Ist ein Verkauf steuerpflichtig, weil weder die Zehnjahresfrist eingehalten wurde noch eine Eigennutzung im Sinne der gesetzlichen Ausnahmen vorliegt, hängt die tatsächliche Steuerlast von zwei Faktoren ab: der Höhe des Veräußerungsgewinns und Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz.
Ermittlung des Veräußerungsgewinns
Der Veräußerungsgewinn ergibt sich nicht einfach aus der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. Folgende Positionen mindern den steuerpflichtigen Gewinn:
Kaufpreis der Wohnung
Erwerbsnebenkosten: Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchgebühren, Maklerprovision beim Kauf
Nachträgliche Herstellungskosten, zum Beispiel umfangreiche Sanierungen
Verkaufskosten beim steuerpflichtigen Verkauf: Makler- und Notargebühren
Bei vermieteten Wohnungen sind zudem alle in Anspruch genommenen Abschreibungen dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, da sie die Anschaffungskosten bereits steuerlich gemindert haben.
Besteuerung nach dem individuellen Steuersatz
Der ermittelte Gewinn wird als sonstige Einkünfte Ihrem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und nach dem regulären progressiven Einkommensteuertarif besteuert. Es gibt keinen Sondersteuersatz für Spekulationsgewinne.
Für 2025 gilt ein Grundfreibetrag von 12.096 €, bis zu dem keine Einkommensteuer anfällt. Der Eingangssteuersatz beträgt 14 %, der Spitzensteuersatz 42 % und ab sehr hohen Einkommen 45 %. (Quelle: steuerbot.com)
Verluste aus dem Verkauf
Ergibt sich aus dem Verkauf kein Gewinn, sondern ein Verlust, kann dieser steuerlich nicht beliebig verrechnet werden. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres verrechnet werden, zum Beispiel aus dem Verkauf von Gold oder Kryptowährungen. Nicht verbrauchte Verluste können in Folgejahre vorgetragen werden, nicht jedoch mit Arbeitslohn oder Mieteinnahmen verrechnet werden. (Quelle: gesetze-im-internet.de)
Welche gesetzlichen Ausnahmen erlauben Ihnen einen vorzeitigen steuerfreien Verkauf?
Neben der Eigennutzung gibt es weitere Konstellationen, in denen ein Verkauf vor Ablauf der Zehnjahresfrist steuerfrei bleibt oder besondere Regeln gelten.
Geerbte und geschenkte Eigentumswohnungen
Erben oder erhalten Sie eine Eigentumswohnung als Schenkung, werden Sie steuerlich in die Rechtsposition des Erblassers oder Schenkers eingesetzt. Die Zehnjahresfrist beginnt nicht neu zu laufen, sondern wird mit dem ursprünglichen Anschaffungsdatum des Vorbesitzers fortgeführt.
Hat der Erblasser die Wohnung bereits mehr als zehn Jahre gehalten, können Sie sie als Erbe grundsätzlich sofort steuerfrei verkaufen. Hat er die Wohnung erst vor fünf Jahren erworben, übernehmen Sie die noch verbleibende Frist und müssten weitere fünf Jahre abwarten, sofern keine Eigennutzung im Sinne der Ausnahmen vorliegt.
Bei Schenkungen gilt Entsprechendes: Hatte der Schenker die Wohnung bereits mehr als zehn Jahre, können Sie als Beschenkter sofort steuerfrei verkaufen. Liegt der ursprüngliche Kauf durch den Schenker noch keine zehn Jahre zurück, ist der Verkauf innerhalb dieser Restfrist steuerpflichtig, sofern keine eigene Eigennutzung hinzukommt.
Freigrenze von 1.000 € für private Veräußerungsgeschäfte
Liegt Ihr gesamter Gewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres unter 1.000 €, fällt keine Steuer an. Das gilt auch dann, wenn keine Eigennutzung vorliegt und die Zehnjahresfrist unterschritten wurde. Überschreiten Sie die Freigrenze dagegen, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Häusliches Arbeitszimmer kein Problem mehr
Lange Zeit war umstritten, ob ein häusliches Arbeitszimmer, das steuerlich geltend gemacht wurde, die Steuerfreiheit beim Wohnungsverkauf anteilig verhindert. Der Bundesfinanzhof hat dies 2021 klar verneint: Das Arbeitszimmer bleibt Teil der privat genutzten Wohnung. Der gesamte Veräußerungsgewinn ist steuerfrei, wenn die Eigennutzungsvoraussetzungen erfüllt sind, unabhängig davon, ob Sie das Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt haben.
Gewerblicher Grundstückshandel als Risiko
Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien verkauft, riskiert, vom Finanzamt als gewerblicher Grundstückshändler eingestuft zu werden. In diesem Fall gelten keine Spekulationsfristen mehr. Die Gewinne unterliegen dann als gewerbliche Einkünfte der Einkommen- und Gewerbesteuer, unabhängig von der Haltedauer oder Eigennutzung. Für gelegentliche Privatverkäufer spielt diese Regelung in der Regel keine Rolle, wer aber regelmäßig Wohnungen kauft, saniert und verkauft, sollte diese Grenze im Blick behalten.
Fazit: Steuerfreier Verkauf Ihrer Eigentumswohnung ist planbar
Die Frage, wie lange Sie in Ihrer Eigentumswohnung wohnen müssen, um steuerfrei zu verkaufen, lässt sich klar beantworten: Es kommt nicht auf eine feste Mindestdauer an, sondern auf die richtige Verteilung der Eigennutzung über die Kalenderjahre.
Wer seine Wohnung vom Kauf bis zum Verkauf durchgehend selbst bewohnt, kann sie jederzeit steuerfrei veräußern. Wer die Wohnung zunächst vermietet hat, kann durch einen rechtzeitigen Eigeneinzug die Dreijahresregel erfüllen und so mit einer Eigennutzung von rund einem Jahr und zwei Tagen steuerfrei verkaufen. Wer seine Wohnung ausschließlich vermietet hält, muss die volle Zehnjahresfrist abwarten.
Jede Situation ist dabei individuell. Das notarielle Kaufdatum, die genaue Nutzungshistorie, mögliche Erbschaften oder Scheidungssituationen und die persönliche Einkommenshöhe beeinflussen das Ergebnis maßgeblich. Fehler bei der Einschätzung dieser Faktoren können teuer werden, und umgekehrt lassen sich mit dem richtigen Timing erhebliche Steuerlasten vermeiden.
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FAQ
Ein steuerfreier Verkauf Ihrer Eigentumswohnung ist in drei Konstellationen möglich. Erstens, wenn zwischen dem notariellen Kaufvertrag und dem Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Zweitens, wenn Sie die Wohnung vom Zeitpunkt des Kaufs bis zum Verkauf ununterbrochen selbst bewohnt haben. Drittens, wenn Sie die Wohnung im Verkaufsjahr und in den beiden vorangehenden Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben, also die Dreijahresregel erfüllen. Dafür genügt ein zusammenhängender Eigennutzungszeitraum von rund einem Jahr und zwei Tagen, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt. Unabhängig davon bleibt ein Verkauf auch steuerfrei, wenn der Gewinn zusammen mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres unter der Freigrenze von 1.000 € bleibt.
Ja, zivilrechtlich dürfen Sie Ihre Wohnung jederzeit verkaufen. Steuerlich ist ein Verkauf nach zwei Jahren jedoch nur unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Haben Sie die Wohnung in dieser Zeit durchgehend selbst bewohnt, bleibt der Verkauf steuerfrei. Die Dreijahresregel können Sie nach nur zwei Jahren Haltedauer nur dann erfüllen, wenn der Kauf gegen Ende eines Kalenderjahres und der Verkauf zu Beginn des übernächsten Jahres erfolgt. Ein Beispiel: Kaufen Sie die Wohnung am 20. Dezember 2023, ziehen sofort ein, wohnen das gesamte Jahr 2024 dort und verkaufen Anfang Januar 2025, haben Sie die Wohnung in den Kalenderjahren 2023, 2024 und 2025 selbst genutzt. Der Verkauf bleibt trotz einer Eigennutzung von rund 13 Monaten steuerfrei.
Zivilrechtlich ja. Das Steuerrecht schränkt Ihr Recht, die Wohnung zu verkaufen, nicht ein. Es knüpft lediglich Steuerfolgen an bestimmte Zeitpunkte. Wer innerhalb der Zehnjahresfrist ohne Eigennutzung verkauft, muss mit Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn rechnen. Ein um wenige Tage verzögerter Verkauf nach Ablauf der Frist kann dagegen vollständige Steuerfreiheit bedeuten. Ebenso kann ein rechtzeitig geplanter Eigeneinzug die Steuerlast erheblich reduzieren oder ganz vermeiden. Die Entscheidung über den Verkaufszeitpunkt sollte daher stets die steuerlichen Konsequenzen berücksichtigen.
Das hängt von Ihrer Nutzungshistorie ab. Haben Sie die Wohnung vom Kauf bis zum Verkauf ausschließlich selbst bewohnt, gibt es keine Mindestdauer. Selbst ein Verkauf nach wenigen Monaten bleibt steuerfrei. Gab es zwischenzeitlich Phasen der Vermietung oder Fremdnutzung, kommt es auf die Dreijahresregel an. In diesem Fall müssen Sie die Wohnung im Verkaufsjahr und in den beiden vorangehenden Kalenderjahren selbst genutzt haben. Das mittlere Kalenderjahr muss vollständig abgedeckt sein, in den Randjahren genügt jeweils mindestens ein Tag Eigennutzung. In der Praxis reicht damit oft ein zusammenhängender Eigennutzungszeitraum von rund einem Jahr und zwei Tagen, wenn er sich geschickt über drei Kalenderjahre erstreckt.

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