Geerbtes Haus verkaufen: Welche Steuern muss ich zahlen?

Erbschaft und Immobilienverkauf: Was steuerlich wirklich auf Sie zukommt.

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Was Sie vorab wissen sollten

Der Verkauf eines geerbten Hauses ist eine große finanzielle Entscheidung. Und sie bringt steuerliche Fragen mit sich, die viele Erben zunächst überfordern. Welche Steuern fallen an? Wann entfällt die Spekulationssteuer? Und was hat die Erbschaftsteuer damit zu tun? In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Steuerarten beim Verkauf einer geerbten Immobilie eine Rolle spielen, wie sich der zu versteuernde Gewinn berechnet und welche Möglichkeiten es gibt, die Steuerlast legal zu reduzieren.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Steuerarten sind relevant: Beim Verkauf eines geerbten Hauses können Erbschaftsteuer und Spekulationssteuer anfallen. Beide entstehen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und unter unterschiedlichen Bedingungen.

  • Die Spekulationsfrist erbt der Erbe mit: Die Zehn-Jahres-Frist beginnt nicht mit dem Erbfall, sondern mit dem ursprünglichen Kaufdatum des Erblassers. Hat der Erblasser die Immobilie vor mehr als zehn Jahren erworben, kann der Erbe sofort steuerfrei verkaufen.

  • Eigennutzung schützt vor Spekulationssteuer: Wurde die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt, entfällt die Spekulationssteuer. Das gilt sowohl für den Erblasser als auch für den Erben.

  • Freibeträge bei der Erbschaftsteuer sind erheblich: Ehegatten können bis zu 500.000 €, Kinder bis zu 400.000 € pro Elternteil steuerfrei erben. Ob überhaupt Erbschaftsteuer anfällt, hängt vom Immobilienwert und dem Verwandtschaftsgrad ab.

  • Die Familienheimklausel spart Erbschaftsteuer komplett: Ehegatten und Kinder, die das geerbte Haus mindestens zehn Jahre selbst bewohnen, zahlen keine Erbschaftsteuer. Für Kinder gilt dabei eine Wohnflächenbegrenzung von 200 Quadratmetern.

  • Abschreibungen erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn: Wer eine vermietete Immobilie verkauft, muss die über die Jahre geltend gemachten Abschreibungen wieder zum Gewinn hinzurechnen.

  • Die Drei-Objekt-Grenze sollte bekannt sein: Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien verkauft, kann vom Finanzamt als gewerblicher Grundstückshändler eingestuft werden. Das hat spürbare steuerliche Folgen.

Welche Steuerarten fallen beim Verkauf einer geerbten Immobilie an?

Beim Verkauf eines geerbten Hauses sind grundsätzlich zwei Steuerarten zu unterscheiden, die zu völlig verschiedenen Zeitpunkten entstehen.

Die erste ist die Erbschaftsteuer. Sie wird bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls fällig, also unabhängig davon, ob die Immobilie später verkauft wird oder nicht. Grundlage ist der Verkehrswert der Immobilie am Todestag des Erblassers. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser sowie vom Gesamtwert der Erbschaft ab.

Die zweite Steuerart ist die Spekulationssteuer. Sie fällt nur dann an, wenn die Immobilie mit Gewinn verkauft wird. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine eigenständige Steuer, sondern um einen Teil der Einkommensteuer, die auf Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften erhoben wird (§ 23 EStG). Besteuert wird dabei ausschließlich der Gewinn, nicht der gesamte Verkaufserlös.

Die Spekulationsfrist des Erblassers zählt

Der entscheidende Unterschied gegenüber einem normalen Immobilienverkauf: Die Spekulationsfrist von zehn Jahren beginnt für Erben nicht mit dem Erbfall neu. Stattdessen übernehmen Erben die Frist des Erblassers. Hat dieser die Immobilie vor mehr als zehn Jahren erworben, kann der Erbe das Haus sofort und ohne Spekulationssteuer verkaufen. Hat der Erblasser die Immobilie hingegen erst kurz vor seinem Tod gekauft, läuft die Frist für den Erben weiter.

Neben diesen beiden Steuerarten gibt es noch einen weiteren Fall, den Erben kennen sollten: den gewerblichen Grundstückshandel. Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien verkauft, kann vom Finanzamt als gewerblicher Händler eingestuft werden. In diesem Fall fallen zusätzlich zur Einkommensteuer auch Gewerbesteuer und unter Umständen Umsatzsteuer an.

Wann fällt die Spekulationssteuer beim Hausverkauf an?

Die Spekulationssteuer fällt an, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Die Immobilie wird innerhalb von zehn Jahren nach dem ursprünglichen Kaufdatum des Erblassers verkauft.

  • Beim Verkauf wird ein Gewinn erzielt. Wer mit Verlust verkauft, zahlt keine Spekulationssteuer.

  • Der erzielte Gewinn übersteigt die Freigrenze von 1.000 €. Diese wurde mit dem Wachstumschancengesetz 2024 von zuvor 600 € auf 1.000 € angehoben.

Wichtig zu wissen: Es handelt sich dabei um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Das bedeutet: Liegt der Gewinn nur einen Euro über der Grenze, ist der gesamte Betrag zu versteuern, nicht nur der übersteigende Teil. Bei einem Gewinn von 1.010 € sind also nicht 10 €, sondern 1.010 € steuerpflichtig.

Persönlicher Steuersatz bestimmt die Höhe

Die Spekulationssteuer richtet sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz des Verkäufers. Der Gewinn aus dem Immobilienverkauf wird dem regulären Einkommen des Erben hinzugerechnet. Je nach Einkommenssituation kann der Steuersatz zwischen 14 % und 45 % liegen, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag.

Ein Beispiel: Ein Erbe mit einem persönlichen Steuersatz von 30 % erzielt beim Verkauf einen Gewinn von 80.000 €. Die anfallende Spekulationssteuer beträgt in diesem Fall 24.000 €. Bei einem Spitzensteuersatz von 45 % wären es bereits 36.000 €.

Wie vermeiden Sie die Spekulationssteuer durch die Zehnjahresfrist?

Die zuverlässigste Methode, die Spekulationssteuer zu vermeiden, ist das Abwarten des Fristablaufs. Maßgeblich ist das Datum des notariellen Kaufvertrags des Erblassers, nicht der Erbzeitpunkt. Der Verkauf am exakten Jahrestag ist dabei noch steuerpflichtig. Erst ab dem darauffolgenden Tag ist der Verkauf steuerfrei.

Um den Fristablauf zu prüfen, benötigen Sie das genaue Kaufdatum aus den Unterlagen des Erblassers oder können beim damaligen Notar nachfragen.

Ein Beispiel: Der Erblasser hat die Immobilie am 15. März 2016 notariell erworben und ist 2024 verstorben. Der Erbe kann das Haus frühestens ab dem 16. März 2026 ohne Spekulationssteuer verkaufen. In diesem Fall sind es noch rund eineinhalb Jahre Wartezeit, die jedoch erhebliche Steuern ersparen können.

Die Frist ändert sich durch den Erbfall nicht

Der Erbe tritt gewissermaßen in die steuerlichen Fußstapfen des Erblassers. Die bereits abgelaufene Zeit der Spekulationsfrist geht nicht verloren, aber es beginnt auch keine neue Frist. Das kann vorteilhaft sein, wenn der Erblasser die Immobilie lange besessen hat. Es kann nachteilig sein, wenn der Erwerb erst kurz vor dem Erbfall stattgefunden hat.

Die Wartezeit bis zum Fristablauf lässt sich produktiv nutzen: Sorgfältige Instandhaltung und gezielte Modernisierungen können den Verkaufswert steigern und die Vermarktungschancen verbessern.

Gilt die Spekulationssteuer auch bei Eigennutzung durch den Erblasser oder Erben?

Die Eigennutzung einer Immobilie bietet eine der wichtigsten Ausnahmen von der Spekulationspflicht. Sie gilt sowohl für den Erblasser als auch für den Erben.

Eigennutzung durch den Erblasser

Hat der Erblasser die Immobilie im Jahr des Erbfalls sowie in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst zu Wohnzwecken genutzt, kann der Erbe das Haus auch innerhalb der Zehn-Jahres-Frist steuerfrei verkaufen. Diese Regelung wird häufig als „Drei-Kalenderjahregel“ bezeichnet, da der Zeitraum theoretisch nur ein Jahr und zwei Tage umfassen kann, wenn er drei verschiedene Kalenderjahre berührt.

Eigennutzung durch den Erben

Auch der Erbe kann von der Eigennutzungsausnahme profitieren. Voraussetzung ist, dass er die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt hat. Wird die Immobilie also mindestens über diese drei Kalenderjahre als eigener Wohnsitz genutzt, entfällt die Spekulationssteuer.

Besonderheit: Hat ein kindergeldberechtigtes Kind des Erben die Immobilie mietfrei bewohnt, kann dies in bestimmten Fällen ebenfalls als Eigennutzung des Erben angerechnet werden.

Was „Eigennutzung“ konkret bedeutet

Die Immobilie muss der Lebensmittelpunkt des Nutzers sein. Ein Ferienhaus oder ein gelegentlich genutztes Zweitheim erfüllt diese Voraussetzung nicht. Außerdem muss die Nutzung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken erfolgen. Selbst eine tageweise Fremdvermietung, etwa über Kurzzeitvermietungsplattformen, kann die Steuerbefreiung gefährden.

Welche Rolle spielt die Erbschaftsteuer beim Immobilienverkauf?

Die Erbschaftsteuer ist eine eigenständige Steuer und hat mit der Spekulationssteuer nichts zu tun. Sie entsteht nicht durch den Verkauf, sondern bereits durch den Erbfall selbst. Grundlage ist der Verkehrswert der Immobilie am Todestag des Erblassers.

Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer anfällt, hängt vom Wert der Immobilie, dem Gesamtnachlasswert und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser ab. Die Steuer fällt auch dann an, wenn die Immobilie nicht verkauft, sondern weiter gehalten oder selbst genutzt wird.

Die Familienheimklausel: Erbschaftsteuer komplett vermeiden

Für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder gibt es eine besonders bedeutsame Ausnahme: die Familienheimklausel. Wer das geerbte Haus nach dem Erbfall mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnt, zahlt auf diese Immobilie keine Erbschaftsteuer.

Für Kinder gilt dabei eine Einschränkung: Die Steuerbefreiung ist auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Überschreitet die Immobilie diese Grenze, wird der überschießende Anteil anteilig besteuert. Bei einem Haus mit 250 Quadratmetern wären das 50 Quadratmeter, also etwa 20 % des Wertes. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gilt diese Begrenzung nicht.

Wichtig: Wird die Immobilie innerhalb dieser zehn Jahre vermietet oder verkauft, muss die Erbschaftsteuer nachgezahlt werden. Ausnahmen gelten bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit oder schwerer Krankheit.

Denkmalgeschützte Immobilien

Wer eine denkmalgeschützte Immobilie erbt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Steuerbefreiung von bis zu 85 % des Immobilienwerts profitieren, in manchen Fällen sogar von einer vollständigen Befreiung.

Welche Freibeträge mindern die Erbschaftsteuer für Erben?

Die Erbschaftsteuer hängt entscheidend von den persönlichen Freibeträgen ab, die je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch ausfallen. Erst der Betrag, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt, wird besteuert.

PersonengruppeFreibetrag
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Adoptiveltern400.000 € pro Elternteil
Enkel (Eltern verstorben)400.000 €
Enkel (Eltern noch lebend)200.000 €
Eltern und Großeltern (Erbschaft von Todes wegen)100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern u. a.20.000 €

(Quelle: www.bundesfinanzministerium.de)

Ein Ehegatte, der ein Haus im Wert von 450.000 € erbt, zahlt demnach keine Erbschaftsteuer, da der Wert unter dem Freibetrag von 500.000 € liegt. Ein Kind, das das gleiche Haus erbt, hätte einen steuerpflichtigen Betrag von 50.000 €, da der Freibetrag bei 400.000 € liegt.

Die Steuerklassen in der Erbschaftsteuer sind dabei unabhängig vom Lohnsteuersystem. Steuerklasse I umfasst enge Verwandte wie Ehegatten und Kinder. Steuerklasse II Geschwister, Nichten und Neffen. Steuerklasse III alle übrigen Personen. Je nach Steuerklasse variieren die Steuersätze erheblich.

Außerdem werden die Freibeträge alle zehn Jahre neu gewährt, wenn jemand von derselben Person mehrfach erbt. Das kann im Rahmen einer langfristigen Nachfolgeplanung relevant sein.

Wie wird der zu versteuernde Gewinn beim Verkauf konkret berechnet?

Der zu versteuernde Gewinn ergibt sich aus folgender Formel:

Verkaufspreis − Anschaffungskosten des Erblassers − Veräußerungskosten + angerechnete Abschreibungen = zu versteuernder Gewinn

Die einzelnen Bestandteile im Detail

Verkaufspreis: Der tatsächlich erzielte Verkaufserlös, ohne Abzüge.

Anschaffungskosten: Das sind die ursprünglichen Kosten, die der Erblasser beim Kauf der Immobilie hatte, nicht der Wert zum Erbzeitpunkt. Dazu gehören neben dem Kaufpreis auch alle Kaufnebenkosten wie Notargebühren, Grunderwerbsteuer, Maklerkosten und Grundbuchkosten.

Veräußerungskosten: Alle Kosten, die beim Verkauf durch den Erben entstehen. Dazu zählen Maklerprovision, Notargebühren, Kosten für Gutachten und etwaige Reparaturen zur Verkaufsvorbereitung. Auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, die bei vorzeitiger Ablösung eines Hypothekendarlehens anfällt, kann hier berücksichtigt werden.

Abschreibungen: Wurde die Immobilie vermietet, konnten über die Jahre Abschreibungen (AfA) steuerlich geltend gemacht werden, in der Regel 2 % pro Jahr für Gebäude, die nach 1924 errichtet wurden. Diese Abschreibungen müssen beim Verkauf wieder zum Gewinn hinzugerechnet werden. Das erhöht den steuerpflichtigen Betrag und ist ein Punkt, den viele Erben unterschätzen.

Ein konkretes Rechenbeispiel

PositionBetrag
Verkaufspreis350.000 €
Anschaffungskosten des Erblassers (inkl. Nebenkosten)− 165.000 €
Veräußerungskosten (Makler, Notar)− 10.000 €
Zu versteuernder Gewinn175.000 €

Bei einem persönlichen Steuersatz von 35 % würde die Spekulationssteuer in diesem Fall 61.250 € betragen. War die Immobilie vermietet und wurden etwa 20.000 € an Abschreibungen geltend gemacht, erhöht sich der zu versteuernde Gewinn auf 195.000 €. Die Steuer stiege entsprechend auf 68.250 €.

Der ermittelte Gewinn wird anschließend mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Erben multipliziert, um die konkrete Steuerlast zu bestimmen.

Ab wann stuft das Finanzamt den Verkauf als gewerblichen Grundstückshandel ein?

Wer mehrere geerbte Immobilien verkaufen möchte oder neben der Erbschaft noch weitere Objekte besitzt, sollte die sogenannte Drei-Objekt-Grenze kennen. Verkauft eine Person innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilienobjekte, stuft das Finanzamt dies in der Regel als gewerblichen Grundstückshandel ein.

Die Folgen sind erheblich: Die Zehn-Jahres-Spekulationsfrist entfällt vollständig. Selbst Objekte, die länger als zehn Jahre im Besitz waren, werden dann steuerpflichtig. Zusätzlich zur Einkommensteuer fällt Gewerbesteuer an.

Was als „Objekt“ zählt

Als Objekt im Sinne dieser Regel gelten nicht nur separate Häuser oder Grundstücke, sondern auch einzelne Eigentumswohnungen, Miteigentumsanteile und Grundstücksanteile, die durch Teilung entstanden sind. Auch scheinbar kleinere Verkaufsaktivitäten können also zur gewerblichen Einstufung führen.

Das Finanzamt prüft dabei nicht nur die reine Anzahl der Verkäufe, sondern auch, ob die Verkäufe planmäßig und mit Gewinnabsicht erfolgen. In Einzelfällen kann daher sogar bei weniger als drei Objekten eine gewerbliche Einstufung erfolgen, wenn die Umstände eine Verkaufsabsicht von Anfang an nahelegen.

Besonderheit bei Erbengemeinschaften

Für Erbengemeinschaften ist dieser Punkt besonders relevant: Jeder Verkauf durch die Gemeinschaft zählt als ein Objekt, unabhängig davon, wie viele Erben beteiligt sind. Eine Erbengemeinschaft mit mehreren Immobilien im Nachlass kann daher schnell die Drei-Objekt-Grenze erreichen.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2024 hat die Situation für Erbengemeinschaften in einem Punkt konkretisiert: Kauft ein Miterbe die Anteile der anderen Miterben hinzu, beginnt für diese hinzugekauften Anteile eine neue Zehn-Jahres-Spekulationsfrist. Für den eigenen Erbanteil bleibt die Frist des Erblassers bestehen.

Fazit: Steuerlich gut vorbereitet in den Immobilienverkauf

Der Verkauf eines geerbten Hauses ist steuerlich anspruchsvoller als viele Erben zunächst vermuten. Erbschaftsteuer und Spekulationssteuer entstehen unabhängig voneinander, greifen aber beide in die finanzielle Situation ein. Wer die Spekulationsfrist des Erblassers kennt, die Eigennutzungsregelungen versteht und die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer richtig einordnet, kann erhebliche Steuerlasten vermeiden oder zumindest deutlich reduzieren.

Gleichzeitig zeigt sich: Jede Erbschaft ist individuell. Kaufdatum, Nutzungsart, Verwandtschaftsgrad, Immobilienwert und persönlicher Steuersatz spielen alle eine Rolle. Eine pauschale Antwort auf die Frage „Wie viel Steuer zahle ich?“ gibt es daher nicht.

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FAQ: Häufige Fragen zum Verkauf eines geerbten Hauses

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