Wird ein Hausverkauf dem Finanzamt gemeldet? Die wichtigsten Infos
Ob und wie das Finanzamt von Ihrem Hausverkauf erfährt.
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Was Sie vorab wissen sollten
Viele Eigentümer fragen sich beim Gedanken an einen Hausverkauf, ob und wie schnell das Finanzamt davon erfährt. Die Antwort ist eindeutig: In Deutschland wird nahezu jeder Hausverkauf automatisch gemeldet, noch bevor Sie selbst aktiv werden. Ob daraus eine Steuerzahlung folgt, ist eine andere Frage. Das hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, von der Haltedauer der Immobilie, der Nutzungsart und dem erzielten Gewinn. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer die Meldung übernimmt, welche Steuern anfallen können, wann ein Verkauf steuerfrei bleibt und was das Finanzamt von Ihnen verlangt.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Das Wichtigste in Kürze
Jeder Hausverkauf wird dem Finanzamt gemeldet: Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, jeden beurkundeten Immobilienverkauf innerhalb von zwei Wochen an das Finanzamt zu melden, auch wenn der Vorgang steuerfrei ist.
Die Meldung erfolgt automatisch: Als Verkäufer müssen Sie keine gesonderte Anzeige erstatten. Notar, Grundbuchamt und Finanzverwaltung tauschen die Informationen untereinander aus.
Grunderwerbsteuer zahlt der Käufer: Sie liegt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 % des Kaufpreises und muss vor der Grundbucheintragung beglichen sein.
Spekulationssteuer betrifft den Verkäufer: Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren mit Gewinn verkauft und sie nicht selbst bewohnt hat, muss den Gewinn als Einkommensteuer versteuern.
Steuerfreiheit ist in zwei Fällen möglich: Entweder liegt der Verkauf mehr als zehn Jahre nach dem Kauf, oder die Immobilie wurde im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt.
Geerbte Immobilien übernehmen die Spekulationsfrist: Maßgeblich ist der ursprüngliche Kaufzeitpunkt des Erblassers oder Schenkers, nicht der Zeitpunkt der Erbschaft.
Das Finanzamt meldet sich beim Käufer zuerst: Der Grunderwerbsteuerbescheid kommt typischerweise vier bis zehn Wochen nach dem Notartermin.
Wird Ihr Hausverkauf immer an das zuständige Finanzamt gemeldet?
Ja, in Deutschland wird ein Hausverkauf praktisch immer dem Finanzamt gemeldet. Das liegt am formalen Grundgerüst des deutschen Immobilienrechts: Ein Hausverkauf ist nur dann rechtswirksam, wenn der Kaufvertrag notariell beurkundet wird. Privatschriftliche Verträge reichen nicht aus, um Eigentum an einem Grundstück zu übertragen. Damit ist bei jedem wirksamen Hausverkauf zwingend ein Notar beteiligt, und dieser Notar trägt eine weitreichende gesetzliche Meldepflicht.
Die rechtliche Grundlage bilden zwei Vorschriften. Nach § 18 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) müssen Notare Grundstücksgeschäfte innerhalb von zwei Wochen nach Beurkundung an das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt melden. Nach § 54 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) gilt dasselbe für einkommensteuerlich relevante Veräußerungen gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt des Verkäufers. Beide Pflichten bestehen unabhängig davon, ob der Vorgang im Ergebnis steuerpflichtig ist oder nicht.
Die Meldung ist also auch dann verpflichtend, wenn Sie Ihre Immobilie an Ihren Ehepartner, an Ihre Kinder oder zu einem sehr niedrigen Preis verkaufen und dadurch gar keine Grunderwerbsteuer anfällt. Das Finanzamt soll die Steuerfreiheit selbst prüfen und dokumentieren können.
Was der Notar dem Finanzamt mitteilt
Die Veräußerungsanzeige enthält alle wesentlichen Rahmendaten des Verkaufs:
Namen, Adressen, Geburtsdaten und Steueridentifikationsnummern von Käufer und Verkäufer
Genaue Bezeichnung und Lage des Grundstücks nach Grundbuch und Kataster
Grundstücksgröße und Art der Bebauung
Kaufpreis und weitere vereinbarte Gegenleistungen
Datum der Beurkundung und Art des Rechtsvorgangs
Angabe, wer vertraglich die Grunderwerbsteuer trägt
Das Finanzamt verfügt damit bereits kurz nach dem Notartermin über alle entscheidenden Daten Ihres Verkaufs.
Welche Vorgänge erfasst sind
Die Meldepflicht gilt nicht nur für klassische Kaufverträge. Erfasst sind auch Vorverträge, Optionsverträge, Schenkungsverträge, Erbauseinandersetzungsverträge, die Ausübung von Vor- und Wiederkaufsrechten sowie Anträge auf Grundbuchberichtigung, wenn sich dahinter ein Eigentumswechsel verbirgt. Selbst schwebend wirksame Verträge, zum Beispiel bei noch ausstehender behördlicher Genehmigung, werden angezeigt.
Ergänzend informiert das Grundbuchamt die Grundsteuerstelle über jeden Eigentümerwechsel. So fließen die Informationen über Ihren Hausverkauf auf mehreren parallelen Wegen an die Finanzverwaltung.
Wer übernimmt die Meldung an das Finanzamt beim Hausverkauf?
Als Verkäufer müssen Sie selbst keine gesonderte Verkaufsanzeige beim Finanzamt einreichen. Die Meldung übernimmt automatisch der Notar. Nach Abschluss des Kaufvertrags erstellt er Ausfertigungen für Käufer, Verkäufer, Grundbuchamt und die beteiligten Finanzämter und übermittelt die Veräußerungsanzeige elektronisch. Die Bundesnotarkammer weist darauf hin, dass diese Übermittlung inzwischen verpflichtend elektronisch erfolgt.
Die Veräußerungsanzeige hat dabei zwei Adressaten. Zum einen geht sie an das örtlich zuständige Grunderwerbsteuer-Finanzamt, das sich nach dem Bezirk richtet, in dem das Grundstück liegt. Zum anderen wird bei einkommensteuerlich relevanten Vorgängen auch das Wohnsitzfinanzamt des Verkäufers informiert, weil dort geprüft wird, ob ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt.
Neben dem Notar wirkt auch das Grundbuchamt mit. Es erhält vom Notar den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung und später die Unterlagen für die Eigentumsumschreibung. Anschließend informiert es die Grundsteuerstelle über den Eigentümerwechsel, damit die Grundsteuer künftig dem neuen Eigentümer zugerechnet wird.
Eigene Anzeigepflichten in besonderen Fällen
In bestimmten Konstellationen bestehen auch eigene Mitteilungspflichten für Sie als Steuerpflichtigen. Erben und Beschenkte müssen das Finanzamt über den Immobilienerwerb im Rahmen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer informieren, sofern keine notarielle Verfügung vorliegt, aus der das Verwandtschaftsverhältnis eindeutig hervorgeht. Darüber hinaus müssen Eigentümer bauliche Veränderungen, Neubauten oder Nutzungsänderungen im Zuge der Grundsteuerreform innerhalb festgelegter Fristen melden. Für Veränderungen aus dem Jahr 2025 läuft diese Frist ausnahmsweise bis zum 30. April 2026.
Diese Pflichten knüpfen jedoch nicht unmittelbar an den Hausverkauf selbst an, sondern an spätere Veränderungen der Gebäudesubstanz oder Eigentümerstruktur.
Welche Steuern können bei einem Hausverkauf für Sie anfallen?
Ein Hausverkauf berührt mehrere Steuerarten gleichzeitig. Für Käufer und Verkäufer gelten dabei unterschiedliche Pflichten. Im Überblick:
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer betrifft den Käufer. Sie entsteht bereits mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags und bemisst sich nach dem Kaufpreis. Im Kaufvertrag wird in der Regel vereinbart, dass der Käufer diese Steuer trägt. Zahlt er nicht, kann das Finanzamt jedoch auch den Verkäufer in Anspruch nehmen, da beide grundsätzlich als Gesamtschuldner gelten.
Die Steuersätze unterscheiden sich je nach Bundesland:
| Bundesland | Grunderwerbsteuersatz |
| Bayern, Sachsen | 3,5 % |
| Hamburg | 4,5 % |
| Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz | 5,0 % |
| Berlin, Hessen | 6,0 % |
| Brandenburg, NRW, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen | 6,5 % |
(Quelle: www.finanz-tools.de)
Bitte beachten Sie, dass sich diese Steuersätze ändern können. Die hier genannten Werte entsprechen dem Stand 2026.
Ohne Zahlung der Grunderwerbsteuer stellt das Finanzamt keine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Ohne diese Bescheinigung kann keine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgen. Der Käufer wird also formal erst dann neuer Eigentümer, wenn er die Steuer beglichen hat.
Spekulationssteuer (Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn)
Die aus Verkäuferperspektive wichtigste Steuer ist die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn. Umgangssprachlich wird sie Spekulationssteuer genannt, rechtlich handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Ein solches Geschäft liegt vor, wenn zwischen dem notariellen Kaufvertrag über den Erwerb und dem notariellen Kaufvertrag über den Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen und dabei ein Gewinn entsteht. Übergabe, Kaufpreiszahlung oder Grundbucheintragung sind für die Fristberechnung ohne Bedeutung.
Der steuerpflichtige Gewinn berechnet sich vereinfacht so:
Verkaufspreis minus Anschaffungskosten (ursprünglicher Kaufpreis plus Nebenkosten wie Notar, Grunderwerbsteuer, Maklerprovision beim Kauf) minus Veräußerungskosten (Maklercourtage beim Verkauf, Notarkosten, Kosten für Energieausweis und Inserate) = steuerpflichtiger Gewinn
Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
| Position | Betrag |
| Verkaufspreis | 450.000 € |
| Ursprünglicher Kaufpreis (2019) | 320.000 € |
| Anschaffungsnebenkosten | 22.000 € |
| Veräußerungskosten | 18.000 € |
| Steuerpflichtiger Gewinn | 90.000 € |
Dieser Gewinn wird dem übrigen Einkommen des Verkäufers hinzugerechnet und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert. Bei vermieteten Immobilien erhöhen bereits in Anspruch genommene Abschreibungen den zu versteuernden Gewinn, weil sie die steuerlichen Anschaffungskosten mindern.
Wichtig zu wissen: Liegt der Jahresgesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften unter 1.000 € pro Jahr, bleibt er steuerfrei. Wird diese Freigrenze auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Gewerblicher Grundstückshandel
Eine besondere Steuergefahr droht bei häufigen Immobilienverkäufen. Der Bundesfinanzhof hat die sogenannte Drei-Objekt-Grenze entwickelt: Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zu deren Erwerb, Herstellung oder Modernisierung verkauft, wird in der Regel als gewerblicher Grundstückshändler eingestuft. Die Folge: Die Gewinne unterliegen zusätzlich zur Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer und steuerliche Vergünstigungen für private Veräußerungsgeschäfte entfallen.
Die Drei-Objekt-Grenze ist kein starres Gesetz, sondern ein richterrechtlicher Erfahrungssatz. Im Einzelfall kann eine gewerbliche Einstufung auch bei weniger als drei Verkäufen eintreten, wenn von Anfang an eine klare Weiterveräußerungsabsicht erkennbar war.
Wann bleibt der Verkauf Ihrer Immobilie für Sie komplett steuerfrei?
Viele private Hausverkäufe sind steuerfrei. Das Einkommensteuergesetz sieht dafür zwei klare Ausnahmen vor, dazu kommen Sonderregelungen für geerbte Immobilien und die Jahresfreigrenze.
Die Zehnjahresfrist
Die einfachste Möglichkeit zur Steuerfreiheit: Halten Sie Ihre Immobilie länger als zehn Jahre. Liegt zwischen dem notariellen Kaufvertrag über den Erwerb und dem notariellen Kaufvertrag über den Verkauf ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren, ist der Gewinn unabhängig von seiner Höhe einkommensteuerfrei.
Ein Beispiel: Wer eine Immobilie am 3. Mai 2014 notariell erworben hat, kann sie ab dem 4. Mai 2024 steuerfrei verkaufen.
Steuerfreiheit durch Eigennutzung
Auch innerhalb der Zehnjahresfrist kann ein Verkauf steuerfrei sein, wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Varianten:
Die Immobilie wurde während der gesamten Besitzzeit ausschließlich selbst bewohnt und zu keinem Zeitpunkt vermietet.
Die Immobilie wurde im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, auch wenn sie davor vermietet war.
Bei der zweiten Variante gilt eine Kalenderjahresbetrachtung. Es ist nicht erforderlich, dass Sie volle 36 Monate durchgehend in der Immobilie gewohnt haben. Entscheidend ist, dass Sie in jedem der drei Kalenderjahre zumindest an einem Tag dort gelebt haben.
Als Eigennutzung gilt auch die unentgeltliche Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder, für die noch Kindergeld bezogen wird. Dagegen reicht die unentgeltliche Überlassung an andere Angehörige wie Eltern oder Geschwister nicht aus.
Bei Mehrfamilienhäusern gilt die Steuerfreiheit nur für den selbst genutzten Teil. Der auf vermietete Einheiten entfallende Veräußerungsgewinn ist bei Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist grundsätzlich steuerpflichtig.
Geerbte und geschenkte Immobilien
Der Erwerb einer Immobilie durch Erbschaft oder Schenkung löst selbst kein privates Veräußerungsgeschäft aus. Die Spekulationsfrist läuft jedoch nicht neu an, sondern wird vom Erblasser oder Schenker übernommen. Maßgeblich ist also der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt des Erblassers.
Das bedeutet: Hatte der Erblasser die Immobilie bereits vor mehr als zehn Jahren gekauft, können Sie als Erbe sofort steuerfrei verkaufen, selbst wenn die Erbschaft erst kürzlich eingetreten ist. Liegt der Erwerb des Erblassers dagegen weniger als zehn Jahre zurück, müssen Sie die verbleibende Frist abwarten oder die Eigennutzungsvoraussetzungen erfüllen.
Kein Gewinn, kein Problem
Selbst wenn die Zehnjahresfrist noch läuft und keine Eigennutzung vorlag, fällt keine Steuer an, wenn aus dem Verkauf kein positiver Gewinn entsteht. Übersteigen Anschaffungs- und Veräußerungskosten den Verkaufspreis, liegt kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vor. Verluste aus dem Verkauf können zudem mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres verrechnet werden, allerdings nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten wie Arbeitslohn.
Welche Unterlagen das Finanzamt nach dem Hausverkauf verlangt
Welche Dokumente das Finanzamt konkret anfordert, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Generell sollten Sie alle relevanten Unterlagen geordnet aufbewahren, damit Sie auf eventuelle Rückfragen schnell reagieren können.
Unterlagen zur Grunderwerbsteuer
Für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer benötigt das Finanzamt keine gesonderten Einreichungen vom Käufer. Der Notar übermittelt Kaufvertrag und Veräußerungsanzeige. Auf dieser Grundlage ergeht der Grunderwerbsteuerbescheid. Zahlt der Käufer innerhalb der gesetzten Frist, stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die für die Grundbucheintragung erforderlich ist.
Unterlagen zur Einkommensteuer
Beim Verkäufer kann das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung folgende Unterlagen anfordern:
Notarieller Kaufvertrag über den Verkauf
Ursprünglicher Kaufvertrag über den Erwerb der Immobilie
Belege über Anschaffungsnebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer, Maklercourtage beim Kauf)
Rechnungen über Veräußerungskosten (Makler, Notar, Energieausweis, Inserate)
Bei vermieteten Immobilien: Mietverträge, AfA-Berechnungen, Modernisierungsbelege
Werden Renovierungsarbeiten als verkaufsfördernde Kosten geltend gemacht, kann das Finanzamt Handwerkerrechnungen und eine Beschreibung der Maßnahmen verlangen. Wichtig: Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten und sind nur über Abschreibungen zu berücksichtigen, nicht als sofort abzugsfähige Veräußerungskosten.
Nachweise zur Eigennutzung
Berufen Sie sich auf die Steuerfreiheit wegen Eigennutzung, kann das Finanzamt folgende Nachweise verlangen:
Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts für das Verkaufsjahr und die beiden vorangegangenen Kalenderjahre
Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz
Ergänzend: Grundsteuerbescheide, Nebenkostenabrechnungen oder Versicherungsunterlagen
Unterlagen bei geerbten oder geschenkten Immobilien
Haben Sie die Immobilie geerbt oder geschenkt bekommen, können folgende Dokumente relevant sein:
Testament, Erbvertrag, Erbschein oder notariell beurkundeter Schenkungsvertrag
Eröffnungsniederschrift des Gerichts
Gegebenenfalls Gutachten über den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung
Diese Unterlagen werden benötigt, um die Spekulationsfrist anhand des ursprünglichen Erwerbszeitpunkts des Erblassers oder Schenkers zu beurteilen.
Fazit: Hausverkauf und Finanzamt – informiert, vorbereitet, sicher
Ein Hausverkauf wird in Deutschland immer dem Finanzamt gemeldet. Das ist nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Der Notar übernimmt diese Meldung automatisch, noch bevor Sie als Verkäufer selbst aktiv werden. Ob daraus eine Steuerzahlung folgt, entscheidet sich erst im zweiten Schritt: anhand Ihrer persönlichen Situation, der Haltedauer, der Nutzungshistorie und des erzielten Gewinns.
Die gute Nachricht: Für viele private Eigentümer bleibt der Hausverkauf vollständig steuerfrei, sei es wegen der Zehnjahresfrist, der Eigennutzung oder der übernommenen Spekulationsfrist bei geerbten Immobilien. Wer rechtzeitig plant, die richtigen Unterlagen zusammenstellt und die steuerlichen Rahmenbedingungen kennt, kann seinen Hausverkauf souverän und ohne böse Überraschungen abwickeln.
Jede Immobiliensituation ist dabei anders. Welche steuerlichen Aspekte für Ihren Verkauf konkret relevant sind, hängt von vielen Faktoren ab. Wenn Sie wissen möchten, wie viel Ihre Immobilie wert ist und wie ein Verkauf in Ihrer Situation optimal gestaltet werden kann, biete ich Ihnen gerne eine kostenfreie und unverbindliche Immobilienbewertung an. Mit über 35 Jahren Erfahrung im Rhein-Main-Gebiet und mehr als 750 erfolgreich vermittelten Immobilien stehe ich Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite.
FAQ
Das Finanzamt erhält zwei Dinge: Informationen und gegebenenfalls Steuerzahlungen.
Auf der Informationsseite übermittelt der Notar nach § 18 GrEStG und § 54 EStDV eine detaillierte Veräußerungsanzeige. Diese enthält Namen, Anschriften, Geburtsdaten und Steueridentifikationsnummern von Käufer und Verkäufer, die genaue Grundstücksbezeichnung, die Grundstücksgröße, die Art der Bebauung, den Kaufpreis und das Datum der Beurkundung. Das Finanzamt kann auf dieser Grundlage sowohl Grunderwerbsteuer als auch mögliche Einkommensteuerfolgen prüfen.
Auf der Zahlungsseite erhält das Finanzamt vom Käufer die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 bis 6,5 % des Kaufpreises, je nach Bundesland. Vom Verkäufer kann Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn anfallen, sofern die Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist mit Gewinn verkauft wird und keine Steuerbefreiung greift. Dieser Gewinn wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Verkäufers versteuert, der je nach Gesamteinkommen zwischen 14 und 45 % liegt.
Das hängt von Ihrer konkreten Situation ab. Einkommensteuerlich ist ein privater Hausverkauf nur dann steuerpflichtig, wenn drei Voraussetzungen zusammentreffen: Die Immobilie wurde innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf verkauft, der Verkauf hat einen positiven Gewinn ergeben und es greift keine Steuerbefreiung wegen Eigennutzung.
Liegt der Verkauf mehr als zehn Jahre nach dem notariellen Kaufvertrag über den Erwerb, ist der Gewinn steuerfrei, unabhängig von seiner Höhe. Gleiches gilt, wenn Sie die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt haben. Bleibt der Jahresgesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften unter 1.000 €, ist er ebenfalls steuerfrei.
Die Grunderwerbsteuer fällt beim Käufer an und ist unabhängig von diesen Regelungen.
In erster Linie der Notar. Er ist nach § 18 GrEStG und § 54 EStDV verpflichtet, jeden beurkundeten Immobilienverkauf innerhalb von zwei Wochen an das zuständige Finanzamt zu melden. Diese Pflicht gilt für Kaufverträge, Schenkungsverträge, Erbauseinandersetzungen und alle anderen Vorgänge, die einen Eigentumsübergang an einem Grundstück bewirken, und zwar auch dann, wenn der Vorgang steuerfrei ist.
Ergänzend meldet das Grundbuchamt jeden Eigentümerwechsel an die Grundsteuerstelle. Als Verkäufer müssen Sie selbst keine gesonderte Anzeige beim Finanzamt erstatten. Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung sind Sie jedoch verpflichtet, einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in der Anlage SO zu erklären.
Beim Käufer meldet sich das Finanzamt in der Regel vier bis zehn Wochen nach dem Notartermin mit dem Grunderwerbsteuerbescheid. Die festgesetzte Steuer muss innerhalb eines Monats gezahlt werden. Erst danach stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die für die Grundbucheintragung erforderlich ist.
Beim Verkäufer erfolgt der Kontakt bezüglich der Spekulationssteuer in der Regel erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Verkaufsjahr. Das Finanzamt gleicht dann die Angaben in der Anlage SO mit der Veräußerungsanzeige des Notars ab. Bei Unklarheiten oder fehlenden Angaben kann es ergänzende Unterlagen anfordern. Eine feste Frist, wann das Finanzamt sich beim Verkäufer melden muss, gibt es für die Einkommensteuer nicht. Bei auffälligen Konstellationen, etwa einem sehr kurzfristigen Wiederverkauf oder mehreren Verkäufen in kurzer Zeit, kann eine frühere Kontaktaufnahme erfolgen.

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